Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1240 Nr. 2004#1916. 
3½2. 
Für Faß, Löhne, Betriebsunkosten, Handkungs-und Generatunkosten, dürfen fol- 
geude Ge samzuschläge nicht überschritten werden: 
* bei roh eingelegten Faßbohnen für 50.kg Rohware 11.—. , 
2 betabgebuchten Faßbohnen für 50 kg8 Rohware 12— 
Der' Gewinnzuschlag darf für 50 kg fertige, roh eingelegte 3gozu nicht mehr 
als 2, 25.7, für 50. kg fertige abgebrühte. Faßbohnen nicht mehr als 2,40% betragen. 
Die Unkosten des Faßanteils dürfen auf 50 kg Rohware- böchstens mit 3 J in 
Anrechnung gebracht werden. 
Die Fabriken sind verpflichtet, nachzuprüfen, ob sie nicht in der Lage sind; zu 
geringeren als den Höchstpreisen zu verkaufen. Fabriken, die geringere durchschnittliche 
Einstandspreise für die Rohware oder geringere Selbstkosten bei den Verarbeitungs- 
ioder Generalunkosten haben, als hier angegeben, sind verpflichtet, die Höchstpreise ent- 
sprechend beraböusehen. In dieser Beziehung ist eine Kontrolle. der Fabriken vorgesehen. 
« Sämtliche Faßbohnen, die auf Grund der Selbstkostenpreise im Groß= und Klein- 
handel nicht zu den oben festgesetzten Preisen abgegeben werden können, werden von uns 
übernommen und im Interesse der Gesamtheit einheitlich bewirtschaftet werden. Zu 
diesem Zwecke haben die jetzigen Eigentümer uns bis zum 25. Dezember 1916 anzugeben: 
a) welche Mengen Faßbohnen sie in ihrem Besitze haben, 
b) die Belege darüber zu erbringen, zu welchen Preisen sie die Faßbohnen er- 
worben haben. 
Für die Anmeldungen müssen Vordrucke benutzt werden, die bei der Gemüse— 
lonserven-Kriegsgesellschaft m. b. H. zu Braunschweig anzufordern sind. Das Eigentum 
an diesen Faßbohnen darf ohne unsere Genehmigung nicht weiter übertragen werden. 
Bohnen, die uns nicht angezeigt werden, dürfen zu keinen höheren Preisen als den 
oben festgesetzten Höchstpreisen verkauft werden. 
Gemeinnützigen Stellen, die im Interesse der Ernährung der Bevölkerung von Be- 
hörden ins Leben gerufen worden sind, werden die von ihnen beschafften Faßbohnen 
nicht abgenommen werden; zur Anzeige- sind sie jedoch verpflichtet. 
Über die Höchstpreise“ für Faßbohnen im Kleinhandel erfolgen noch besondere Be- 
kanntmachungen. 
Braunschwei den 16. Dezember 
Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft mit beschränkter Haftung. 
Dr. Kanter. « 
(2) Bekanntmachung vom 19. Dezember 1916, betressend den Absatz von Spargel- 
und Erbsenkonserven. 
Der Präsident des Kriegsernährungsamtes hat den Verkauf von- ½ der beie 
den Händlern vorhandenen Vorräte an Spargel- und Erbsenkonserven für dic 
Zeit vom 20. Dezember 1916 bis 10. Januar 1917 unter folgenden Ein- 
schränkungen freigegeben:
	        
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