Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Besitzsteueramt -.........·.....-................. Mustek4s 
Winter-listeka.................... (Ausfũhrungsbestimmungen 8 10.) 
  
Kriegssteuererklärung 
für die Veranlagung der 
  
(Gesellschaftsfirma) 
  
ESitz der Gesellschaft) 
zu einer außerordentlichen Kriegsabgabe. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
I. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft rechnet vom bis 
. II. Der Geschäfts-(Bilanz-) Gewim betrug") » « 
——i a) in den für die, Berechnung des Durchschnittsgewinns Mark 
Elue die beibden ersten maßgebenden fünf den Kriegsgeschäftsjahren voran- 
Kriegsgeschäftsjadre umfas- gegangenen Jahren, und zwar 
enbẽ Steuererklärung zum « . 
.".ss-2::3:kg«gggsg-Esks vom 16—F bis 10 
* a#n asaba - 19 2 19.......... 
31. Januar 1917 9 19 19 
abzugeben. Die weitere 
Steuererklärung zum Zwecke · 19 - 19 ““####Hl„ §* 
der endgültigen M 
der Kriegsabgabe ist binnen - 19 - 19 
echs Mõnaten na lauf 
delehten Siegsgel We# 
Hebrn ee eiseenr b) in den Kriegsgeschäftsjahren, deren erstes noch den 
Kriegssienererklärung bereits Monat August 1914 umfaßt, und zwar 
gemächten Angaben nicht 
wiederholt zu werden. vom 199.. bis 19. 
1 b all 
Ardlos Sgewolbe. t "“ 19 "*“ 10 
in der bis zum 31. Januar 19 19 
1917 abzugebenden Steu- 2 v G. .«.-----..-·- 
ererkläkua anzusehn-, 
DFFIYIIeItIaFJZXsp 
8 « III. Das Grund= oder Stammkapital der Gesellschaft betrug Davon waren bezw. 
in den Kriegsgeschäftsjahren sind eingezahlt 
Mark Mark 
vom 19 bis 19.......................·................................. 
- 19 " 19 í . 
I............................. 19....... - 19 
  
  
Bei eingetretenen Verãnberungen sind die einzelnen Zeitabschnitte ersichtlich zu machen. 
*). Soweit die Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse nebst den Gewinn= und Verlustrechnungen der in Betra 
kommenden Friedensjahre (§ 17 des Gesetzes) und der Kriegsgeschäftsjahre (§ 15 des Gesetzes) sowie !. darauf bezügli aact 
Beschlüsse der Generalversammlungen nicht bereits gemäß 9 2 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über vorbereitende 
Mahnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne vom 24. Dezember 1915 dem Besitzsteueramt eingereicht wurden, sind sie 
der Kriegssteuererklärung beizufügen. 
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