Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

IV. i .·. 
Bei Beginn des ersten Kriegsgeschäftsjahrs waren als wirkliche Reservelontenbeträge nachgewiesen: 
(Bezeichnung der einzelnen Bilanzposten) 
  
  
  
V. Für die Berechnung der Abgabe kommen nach 88§ 17, 18, 20 des Gesetzes noch die nachstehend angeführten Verhält- 
nisse iu Betracht: 
VI. Von den unter IIb angeführten Bilanzgewinnen haben die nachstehend einzeln aufgeführten Beträge # den näher 
bezeichneten gemeinnützigen Zwecken Verwendung gefunden und es wird die Freilassung dieser Gewinnbeträge 
eantragt: « « 
Wir versichern hiermit, daß die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. 
Stenerertlãrun — 
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satessulsuicht beesebäöafl (Fi#ma und unterschrift der zur Vertretung der Gesellschaft Berechtigten) 
  
— 82 —
	        
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