Bollzugsvorschriften
zum Besitzsteuergesetz vom 3. Juli 1913 und zum Kriegssteuergesetz vom
21. Juni 1916 sowie zu den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen
des Bundesrats.
Artikel 1.
I. Durch Verordnung vom 26. Juni 1915 zur Ausführung der Bestimmungen in
den §§ 49, 61 und 62 des Reichs-Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 — Röl. 1915
S.97 — ist folgendes bestimmt:
1. Als die für die Verwaltung der Besitzsteuer zuständigen Behörden (Besitzsteuer-
ämter) werden die Einkommensteuer-Veranlagungskommissionen bestimmt.
Sie unterstehen der Landessteuerdirektion zu Rostock als Oberbehörde.
2. Die Standesämter und die Gerichte haben die gemäß 8 61 des Gesetzes
zu machenden Mitteilungen von den eingetretenen Sterbefällen bezw. von
en ergangenen Todeserklärungen an den Vorsitzenden derjenigen Ein-
kommensteuer-Veranlagungskommission zu richten, zu deren Bezirk der
Wohnort des Verstorbenen gehört.
Der Vorsitzende der Einkommensteuer-Veranlagungskommission hat die
Mitteilungen daraufhin zu prüfen, ob Anlaß zur Einforderung eines Nach-
laßverzeichnisses vorliegt. Von der Befugnis zur Einforderung des Nach-
laßverzeichnisses hat er nach pflichtmäßigem Ermessen da Gebrauch zu
machen, wo dies nach den Umständen des Falles geboten ist. Unnötige Be-
lästigungen der Steuerpflichtigen sind zu vermeiden.
Für die Einforderung des Nachlaßverzeichnisses werden in der Regel
nur solche Fälle in Frage kommen, wo der Nachlaß auf Ehegatten oder Ab-
kömmlinge des Verstorbenen übergegangen ist, da gemäß § 62 Abs. 3 des
Gesetzes die Pflicht zur Einreichung eines Verzeichnisses nicht besteht, wenn
auf Grund des Reichs-Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 eine den
gesamten Nachlaß umfassende Erbschaftssteuererklärung zu erstatten ist.
Wegen Mitteilung von Erbschaftssteuerakten seitens des Erbschafts-
steueramts an die Vorsitzenden der Einkommensteuer-Veranlagungskom-
missionen behält es bei den Bestimmungen in Artikel 108 Nr. 2 der An-
weisung zur Ausführung des Einkommensteuer= und des Ergänzungssteuer-
gesetzes vom 6. Mai 1913 das Bewenden.
4. Zuständig für die Einforderung des Nachlaßverzeichnisses ist bis auf wei-
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teres das Besitzsteueramt, in dessen Bezirk der Erblasser einkommensteuer-
pflichtig war.
Die Androhung und Festsetzung der im § 62 Abs. 4 des Gesetzes zugelassenen
Zwangsstrafen erfolgt durch den Vorsitzenden der Einkommensteuer-Veran-
lagungskommission. Gegen dessen Entscheidung steht dem Betroffenen
innerhalb einer Frist von einem Monat die Beschwerde an die Landes-
steuerdirektion zu Rostock offen. .
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