S II. Die Erhebung der Steuer erfolgt durch die Hauptzollämter, und zwar für die
eranlagungsbezirke Schwerin, Hagenow, Ludwigslust und Parchim durch das Haupt-
ollamt Schwerin, für die Verankagungsbezirke Wismar, Grevesmühlen und Doberan=
ostock (Land) durch das Hauptzollamt Wismar, für die Veranlagungsbezirke Güstrow,
Ribnitz, Malchin und Waren durch das Hauptzollamt Güstrow und für den Veran-
lagungsbezirk Rostock (Stadt) durch das Hauptzollamt Rostock.
Oberbehörde für die Hauptzollämter ist die Oberzolldirektion zu Schwerin.
Artikel 2.
1. Nach § 25 des Kriegssteuergesetzes gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes
vorschreibt, die Vorschriften des Besitzsteuergesetzes über die Veranlagung und Erhebung
der Besitzsteuer entsprechend für die Veranlagung der Kriegssteuer. ·
Ebenso Linden nach § 2 der Kriegssteuerausführungsbestimmungen des Bundes-
rats für die Veranlagung und Erhebung der Kriegssteuer die Besitzsteuerausführungs-
bestimmungen entsprechende Anwendung, soweit sich aus dem Kriegssteuergesetz und
den Kriegssteuerausführungsbestimmungen nichts anderes ergibt.
2. Die nachstehenden Vorschriften beschränken sich darauf, die erstmalige Ver-
anlagung der Besitzsteuer und ihre Erhebung sowie die gleichzeitig stattfindende Kriegs-
steuerveranlagung und Erhebung gemeinsam zu regeln.
Artikel 3.
Abweichungen der materiell-rechtlichen Bestimmungen des Besitzsteuergesetzes und des
Kriegssteuergesetzes von denen des Ergänzungssteuergesetzes.
Gegenstand der Besteuerung ist der Vermögenszuwachs. Als solcher gilt der
Unterschied zwischen dem reinen Werte des sicuerbaren Gesamtvermögens am Anfang
lnd am Ende des Veranlagungszeitraums. (ii. der Regel 31. Dezember 1913 und
31. Dezember 1916.) Die Berechnung dieses Vermögenszuwachses erfolgt, abgesehen
von den Abweichungen der §§ 3 bis 7 des Kriegssteuergesetzes, nach den Vor-
schriften des Besitzsteuergesetzes. Bei der Berechnung sind die folgenden materiell-
rechtlichen Abweichungen von dem Ergänzungssteuergesetze zu beachten:
1. Das Ergänzungssteuergesetz nennt im § 3 I Nr. 1 als Gegenstände des steuer-
baren Vermögens neben den Grundstücken Nießbrauchs= und andere selbständige Rechte
und Gerechtigkeiten, welche einen in Geld schätzbaren Wert haben. Das Besitzsteuer-
gesetz bestimmt im § 3:
„Den Grundstücken (§ 2 Nr. 1) stehen gleich Berechtigungen, Ar
welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des bürgerlichen
Rechtes gelten“ «
undführtim§6unterdemKapitalvermögenauf:
„1. selbständige Rechte und Gerechtigkeiten“.
2. Nach § 6b des Ergänzungssteuergesetzes umfaßt das steuerbare Kapitalver-
mögen bares Geld deutscher Währung, fremde Geldsorten, Banknoten und Kassenscheine
„mit Ausschluß der aus den laufendn Jahrescinkünften vorhandenen Bestände“.
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