Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

stimmungen des § 10 des Ergänzungsstenergesetzes; sie erstrecken sich aber auch auf die 
gärtnerischen Zwecken denendgn Grundstücke. n sich auf 
9. Abweichend vom Ergänzungssteuergesetze findet sich im § 34 des Besitzsteuer- 
gesetzes die Bestimmung, daß bei Wertpapieren, die in Deutschland einen Börfenkurs 
haben und die mit Dividendenscheinen gehandelt werden, ein Betrag in Abzug gebracht 
werden darf, der für die seit Auszahlung des letzten Gewinns abgelaufene Zeit dem 
letztmalig verteilten Gewinn entspricht. 
An die Stelle der Börsenkurse (§5 34 des Besitzsteuergesetzes) treten die durch das 
Gesetz über die Festsetzung von Kursen der zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapiere 
vom 9. November 1916 (RG#Bl. S. 1269) festgesetzten Kurse. 
10. Wegen Bewertung der auf bestimmte Zeit beschränkten Nutzungen oder Lei- 
stungen enthält der § 37 des Besitzsteuergesetzes Vorschriften, die sich mit denjenigen 
des Ergänzungssteuergesetzes nicht völlig decken. 
Artikel 4. 
Ermittelung des Ertragswerts von Grundstücken. 
1. Wird der gemäß § 31 des Besitzsteuergesetzes für die Bewertung maßgebende 
Ertrag nach dem Betriebsergebnisse selbstbewirtschafteter Besitzungen geschätzt, so ist nach 
Abs. 2 a. a. O. der Wert der Tätigkeit des Selbstbewirtschafters gemäß § 37 Bes. St.= 
Bund-A. in Abzug zu bringen. 
2. Wird der Ertragswert selbstbewirtschafteter Betriebe aus Pacht- 
preisen anderer Besitzungen abgeleitet (§ 37 Bes. St. Bund-A), so darf der Wert der 
Tätigkeit des Selbstbewirtschafters vom Rohertrage nicht in Abzug gebracht werden, da 
in den Pachtpreisen der Wert der Arbeit des Pächters nicht enthalten ist. 
Artikel 5. 
Veranlagungsverfahren. Ermittelung der beitragspflichtigen Personen, Aufstellung 
der Steuerlisten. 
1. Der Vorsitzende der Veranlagungskommission hat die Besißsteuerliste und die 
Kriegssteuerliste aufzustellen. Innerhalb eines Veranlagungsbezirks ist für jedes 
Domanialamt, jedes Klosteramt (auch für das Kloster zum heiligen Kreuz), jede Stadt 
und für das Gebiet der gesamten Ritterschaft des Bezirks die Besitzsteuerliste und die 
Kriegssteuerliste in je einem besonderen Heft anzulegen. Die Liste jeder Stadt hat auch 
das Gebiet ihrer Kämmerei= und sonstigen Güter sowie der ihr etwa zugelegten Amts- 
freiheit zu umfassen. Für den ganzen Veranlagungsbezirk Rostock (Stadt) ist nur eine 
Besitzsteuerliste und eine Kriegssteuerliste K anzulegen. Die Kriegssteuerliste B kann 
für jeden Veranlagungsbezirk in einem gemeinsamen Heft angelegt werden. In diesem 
Falle hat innerhalb der Liste eine Trennung nach Ortsbezirken zu erfolgen. 
Die Reihenfolge der Aufzunehmenden ist tunlichst der Reihenfolge in der Staats- 
stenerliste bzw. Einkommens= und Vermögensnachweisung anzupassen. Unter der Num- 
mer der Besitzstenerliste ist mit roter Tinte die Nummer der Staatssteuerliste (Eink.= 
und Verm.-Nachw.) für 1916/17 einzutragen. Wegen der etwaigen Nachträge (zu#. vgl. 
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