3. Zur ziffermäßigen Ermittelung der Besitzsteuer und der Kriegssteuer ist für
jede Erklärung ein besonderer Umschlagbogen zu verwenden, auf dem die Einzel-
berechnung des Vermögens zu erfolgen hat. Diese Einzelberechnung muß auch noch
späterhin eine Nachprüfung aller der Festsetzung der Steuern zugrunde liegenden Zahlen
ermöglichen. Sie iß mit dem Festsetzungsvermerk des Vorsitzenden zu versehen und muß
auf abweichenden Beschlüssen der Veranlagungskommission beruhende Anderungen er-
kennen lassen. .
4.BeiderFeftsexzungderAbgabegemäߧ9Ziffer2desKriegsfteuergeeyeöish
solange eine Erklaͤrung des Pflichtigen nicht vorliegt, zunächst davon leuergesete daß
das festgestellte Anfangsvermögen sich nicht vermindert hat.
5. Die Festsetzung des Zuschlags gemäß § 54 Abs. 2 des Besitzsteuergesetzes durch
den Vorsitzenden der Veranlagungskommission hat sich unmittelbar an die Veranlagung
anzuschließen.
6. Als Anhalt für die Festsetung der Besitzsteuer und der Kriegsstener können
die in Anlage 1 abgedruckten Beispiele dienen.
Artikel 12.
Abschluß der Steuerlisten. .
1. Nach erfolgter Festsetzung der Besitzsteuer und der Kriegssteuer sind die
Spalten 3 ff. der Besitzsteuerliste auszufüllen. Personen, deren Vermögen auf weniger
als 10 000 Mk. ermittelt ist, sind in der Besitzsteuerliste zu streichen, ebenso diejenigen,
bei denen feststeht, daß ihre Veranlagung in einem anderen Veranlagungsbezirk erfolgt.
2. Nicht gestrichen werden dürfen Personen, deren Veranlagung zur Besitzsteuer
oder Kriegssteuer ausgesetzt worden ist. Hinsichtlich dieser Personen unterbleibt nach dem
Abschlusse der Besitzsteuerliste die Ausfüllung der Spalten 3 ff. Sie sind demnächst in
die Zugangsliste aufzunehmen; in der Besitzsteuerliste ist auf die Nummer der Zugangs-
liste hinzuweisen.
3. Alle Pitichtigen, die Kriegssteuer zu entrichten haben, sind unter Wahrung der
Reihenfolge aus der Besitzsteuerliste in die Kriegssteuerliste A zu übertragen; sodann sind
die Spalten 3 ff. der Kriegssteuerliste auszufüllen. ·
4. Die Besitzsteuerliste und die Kriegssteuerliste A sind bis zum 16. Juni 1817
abzuschließen. Sie sind in allen in Betracht kommenden Spalten sorgfältig aufzurechnen.
5. Die Ausfüllung der Kriegssteuerliste B erfolgt von Fall zu Fall, sobald die
Kriegssteuer vorläufig oder endgültig festgesetzt werden kann. Ihr Abschluß erfolgt hin-
sichtlich der vorläufigen Festsetzung wie bei der Liste A, im übrigen, sobald die endgültige
Veranlagung aller eingetragenen Pflichtigen erfolgt ist.
Artikel 13.
4 Die Endsummen in Spalte 16 der Besigzsteuerliste sowie in Spalte 16 der Kriegs-
steuerliste A und in Spalte 24 der vorläufig festgesetzten Kriegssteuerliste B müssen mit
bden auf der Titelseite der Sollbücher festzusetzenden Summen übereinstimmen. Alle
Veränderungen an diesen Summen sind durch die Zu= und Abangslisten derart nach-
zuweisen, daß daraufhin der Abschluß der Sollbücher nachgeprüft werden kann (zu vgl.
äArtikel 25 Z. 11, 26 Z. 1, 30 Z. 2).
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