vergütender Zinsen. ichꝛeitia hat der Vorsitzende hinsichtlich der gestundeten Beträge
und wegen dien ilhbet bet.n i- geleisteter Sicherheiten das Erforder-
liche 66 enlasen Beträge nebst den Zinsen weist der Vorsitzende auf Grund einer
von dem Hauptzollamt eibhrr schenden Berechnung in der Abgangsliste nach. Die Be-
rechnung ist dem Hauptzollamte nach Festsetzung zurückzugeben. Sie dient als Beleg
zum Sollbuch.
Artikel 19.
Erhebung der Besitzsteuer und der Kriegssteuer, Ablieferung der erhobenen Beträge,
Führung der Kassenbücher. fdie Kriegsst ebot
1. Sobald im Rechnungsjahr 1916/17 Zahlungen auf die Kriegssteuer angewoten
werden ist von dem bochmngssahr ein Kriegssteuer-Einnahmebuch 66 34, 35 K. St.=
und--A) anzulegen. »·, ·
Bhsigstener und Kriegssteuer-Einnahmebücher für die folgenden Jahre sind
rechtzeitig vor Beginn des Rechnungsjahrs einzurichten. 4 **1
. Mit anderen Einnahmebüchern des Hauptzollamts dürfen sie nicht verbunden
werden. Sie sind nach Abschluß der Sollbücher zusammen mit diesen an den Vorsitzenden
der Veranlagungskommission zu übersenden. 55 ·
3. Jede Einzahlung ist sofort, und zwar bei persönlicher Einzahlung noch in
Gegenwart des Einzahlenden in das Einnahmebuch einzutragen. ç
fol 4. Die Empfangsbescheinigung des Hauptzollamts kann auf dem Steuerbescheid
erfolgen. .
5.GehenbeieinemHauptzollamteVorauszahlyngen(§40K.St.Pund-A).ein,so
ist die Empfangsbescheinigung von dem Hauptzollamtsrendanten gemeinsam mit dem
Hauptzollamtskontrolleur auszustellen.
Artikel 20.
Erhebung und Ablieferung der Steuerbeträge.
1. Die Besitzsteuer ist in Halbjahrsteilen zu entrichten. Sie wird mit je einem
Sechstel des veranlagten Steuersatzes am 10. Juli und 10. Januar der in den Er-
hebungszeitraum fallenden Jahre fällig (ös 24, 70 Bes.St.Ges.).
Jahresbeträge unter 10 J. (5 70 Abs. 2) sind im Julitermin zu entrichten.
g "“ ie Fälligkeit der Kriegssteuer richtet sich nach den Vorschriften im § 31
.St. Ges.
3. Der Vorsitzende der Veranlagungskommission setzt das Hauptzollamt davon in
Kenntnis, wenn die Zustellung der Steuerbescheide in der Hauptsache beendet ist.
Das Hauptzollamt hat für den rechtzeitigen Eingang der ihr durch das Sollbuch
oder im Wege der Zugangstellung zur Einziehung überwiesenen Beträge Sorge zu tragen.
Ist die Frist zur Entrichtung eines Besitzsteuer= oder Kriegssteuer-Teilbetrags ab-
gelaufen, ohne daß Zahlung erfolgt ist, so hat das Hauptzollamt den Pflichtigen mit
dreitägiger Frist zu mahnen. Nach fruchtlosem Ablauf der Mahnfrist ist zur Zwangs.
volstreckung nach den immungn der Verordnung vom 9. April 1899 betreffend
das Verfahren bei der Zwangsvollstreckung im Ver 2ei
Artekel 100, II Nr. 4 und 7 der Ausf-Anwoh Verwaltungswege, zu schreiten (ogl.
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