Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Artikel 25. 
Zu= und Abgaugslisten. 
1. Alle nach der Aufrechnung der Steuerlisten und der Sollbücher (§ 60 Z. 2 
Bes. St. § 33 Z. 3 K. St. Bund-A) vorkommenden Zu= und Abgänge sind in besonderen 
Zu= und Abgangslisten nachzuweisen. 
2. Die Zugangslisten sind nach Anleitung der Muster zur Besitsteuer= bezw. 
Kriegssteuerliste A zu führen. Hinter der Spalte 17 des Musters sind die nachfol- 
genden Spalten zuzufügen: 
a) Ursache des Zugangs. 
b) Der Betrag ist dem Hauptzollamt zur Einziehung überwiesen bezw. von 
diesem als Zugang nachgewiesen am: 
c) Nummer der dritten Abteilung des Sollbuchs. 
4) Datum der Mitteilung von der Übernahme des Zugangs an die Ver- 
anlagungsbehörde des anderen Bundesstaats. « 
e) Nummer des Belegs (Auszug aus der Steuerliste usw.). 
3. Erfolgt die Aufnahme in die Zugangsliste auf Grund der Vorschrift im § 73 
Satz 1 des Besitzsteuergesetzes bezw. § 25 Abs. 2 des Kriegssteuergesetzes, so ist von 
dem Pflichtigen zunächst eine Vermögenserklärung zu erfordern und im übrigen nach 
Anleitung der Artikel 9 ff. zu verfahren. « 
4. Bei Zugängen schon veranlagter Pflichtiger bedarf es der Ausfüllung der 
Spalten 3 bis 15 der Besitzsteuerzugangsliste nicht. Der die betreffenden Angaben ent- 
haltende Auszug aus der Bejigskerterlie des Abzugsorts wird Beleg zu der Zugangs- 
liste. 
5. Ist ein Teil der Steuer bereits entrichtet, so ist in Spalte 16 nur der Betrag 
nachzuweisen, den der Pflichtige noch zu entrichten hat. In Spalte „Bemerkungen“ ist 
die Höhe des bereits entrichteten Betrags nachrichtlich zu vermerken. 
6. Die durch Abrundung erwachsenden Mehreinnahmebeträge (§ 70 Abs. 4 Bes.= 
St. Ges. Artikel 20 Z. 4) sind am Jahresschluß in einer Summe in die Zugangsliste 
aufzunehmen. 
7. Die vereinnahmten Zinsen (§ 31 Abs. 3 K. St. Ges.) sind am Jahresschluß in 
einer besonderen Liste zusammenzustellen, die vom Vorstande des Hauptzollamts auf 
ihre Richtigkeit zu bescheinigen ist. Die Schlußsumme ist in die Zugangsliste zu über- 
nehmen, die Liste mit den Belegen zur Zugangsliste aufzubewahren. 
8. Die Abgangsliste ist nach dem Muster G zu führen. 
—— 9. Soweit sich die Aufnahme weiterer Spalten in die Zu= und Abgangslisten not- 
wendig erweist, kann solches angeordnet werden. 
" 10. Die Belege zu den Zu= und Abgangslisten (überwiesene Auszüge aus Steuer- 
listen anderer Bezirke, Mitteilungen von der erfolgten Übernahme der Steuern, Ver- 
fügungen der Landessteuerdirektion wegen Erstattung, Niederschlagung, Nacherhebung, 
Verhandlungen über die Unbeitreiblichkeit von Steuern usw.) sind, nach der Nummer 
geordnet, geheftet bei den Zu= und Abgangslisten aufzubewahren. 
A 11. Die Zu= und Abgangslisten sind vierteljährlich abzuschließen. Auf Grund des 
bschlusses der Abgangslisten ist die Absetzung des in Abgang geommenen Betrags in 
Spalte 16 der Steuerliste in einer Summe vorzunehmen (5 65 Bes. St. Bund-A). Nach 
10
	        
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