dem Abschlusse der Listen ist der Landessteuerdirektion der Betrag der für das be—
treffende Vierteljahr festgesetzten Zugänge und der Abgänge anzuzeigen. 4
12. Zugleich mit dem Abschlusse der Sollbücher sind die Zu= und Abgangslisten
vollständig abzuschließen. Wegen der dann noch vorkommenden Zu= und Abgänge und
der durch die Restnachweisung zu verfolgenden Beträge sind Rest-Zu= und -Ahgangs-
listen zu führen
Artikel 26.
Restnachweisung.
1. Die nach den Vorschriften im § 60 Bes. St. Bund-A und § 33 K.St.Bund-A
an 31. März 1921 bezw. am 31. März 1919 vollständig abzuschließenden Sollbücher
und Einnahmebücher sind nebst den zugehörigen Belegen mit den aufgestellten Rest-
nachweisungen bis zum 15. April 1921 bezw. 15. April 1919 dem Vorsitzenden der
Veranlagungskommission vorzulegen, welcher nach Prüfung den Abschluß in den Soll-
büchern bescheinigt, auch die vorgeschriebene Bescheinigung auf dem Titelblatt der
Restnachweisungen erteilt und letztere alsbald dem Hauptzollamte zurückgibt. ·
2. Sobald sämtliche in den Restnachweisungen verzeichneten Steuern zur Ein-
ziehung gelangt sind, sind sie abzuschließen und nebst den zugehörigen Belegen und
Einnahmebüchern dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission einzureichen.
Artikel 27.
Außerhebungsetzung von Kriegssteuerbeträgen.
Über Anträge auf Außerhebungsetzung von Kriegakteuer auf Grund der Bestim-
mung im § 22 Abs. 1 des Kriegssteuergesetzes (§ 30 K.St. Bund-A) entscheidet als
Oberbehörde die Landessteuerdirektion. Beschwerden gegen ihre Entscheidung sind mit
allen Vorgängen dem Finanzministerium vorzulegen.
Anträge aus § 30 Ziffer 2 K. St. Bund-A sowie Anträge auf Befreiung einzelner
außerordentlicher Vermögensanfälle von der Abgabe (8 36 Ke#des. §5 31 K. St. Bund-
A.) und Anträge aus § 69 Ziffer 6 Bes. St. Bund-A sind mit gutachtlichen Außerungen
des Vorsitzenden der Veranlagungskommission und der Landessteuerdirektion dem
Finanzministerium vorzulegen.
Artikel 28.
Ermäßigung von Besitzsteuerbeträgen.
Die Entscheidung auf die Beschwerde gegen einen Bescheid des Vorsitzenden der
Veranlagungskommission auf Grund der Vorschriften im § 38 Abs. 3, § 43 Abs. 2, § 44
Abs. 2, § 46 des Besitzstenergesetzes (§ 69 Ziffer 2 Bes. St. Bund-A) wird der Landes-
steuerdirektion übertragen.
Artikel 29.
Nachlaßverzeichnisse.
Die Standesämter und die Gerichte haben die gemäß § 61 des Besitzstenergesetzes
zu machenden Mitteilungen von den eingetretenen Sterbefällen bezw.-von den ergangenen
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