Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

dem Abschlusse der Listen ist der Landessteuerdirektion der Betrag der für das be— 
treffende Vierteljahr festgesetzten Zugänge und der Abgänge anzuzeigen. 4 
12. Zugleich mit dem Abschlusse der Sollbücher sind die Zu= und Abgangslisten 
vollständig abzuschließen. Wegen der dann noch vorkommenden Zu= und Abgänge und 
der durch die Restnachweisung zu verfolgenden Beträge sind Rest-Zu= und -Ahgangs- 
listen zu führen 
Artikel 26. 
Restnachweisung. 
1. Die nach den Vorschriften im § 60 Bes. St. Bund-A und § 33 K.St.Bund-A 
an 31. März 1921 bezw. am 31. März 1919 vollständig abzuschließenden Sollbücher 
und Einnahmebücher sind nebst den zugehörigen Belegen mit den aufgestellten Rest- 
nachweisungen bis zum 15. April 1921 bezw. 15. April 1919 dem Vorsitzenden der 
Veranlagungskommission vorzulegen, welcher nach Prüfung den Abschluß in den Soll- 
büchern bescheinigt, auch die vorgeschriebene Bescheinigung auf dem Titelblatt der 
Restnachweisungen erteilt und letztere alsbald dem Hauptzollamte zurückgibt. · 
2. Sobald sämtliche in den Restnachweisungen verzeichneten Steuern zur Ein- 
ziehung gelangt sind, sind sie abzuschließen und nebst den zugehörigen Belegen und 
Einnahmebüchern dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission einzureichen. 
Artikel 27. 
Außerhebungsetzung von Kriegssteuerbeträgen. 
Über Anträge auf Außerhebungsetzung von Kriegakteuer auf Grund der Bestim- 
mung im § 22 Abs. 1 des Kriegssteuergesetzes (§ 30 K.St. Bund-A) entscheidet als 
Oberbehörde die Landessteuerdirektion. Beschwerden gegen ihre Entscheidung sind mit 
allen Vorgängen dem Finanzministerium vorzulegen. 
Anträge aus § 30 Ziffer 2 K. St. Bund-A sowie Anträge auf Befreiung einzelner 
außerordentlicher Vermögensanfälle von der Abgabe (8 36 Ke#des. §5 31 K. St. Bund- 
A.) und Anträge aus § 69 Ziffer 6 Bes. St. Bund-A sind mit gutachtlichen Außerungen 
des Vorsitzenden der Veranlagungskommission und der Landessteuerdirektion dem 
Finanzministerium vorzulegen. 
Artikel 28. 
Ermäßigung von Besitzsteuerbeträgen. 
Die Entscheidung auf die Beschwerde gegen einen Bescheid des Vorsitzenden der 
Veranlagungskommission auf Grund der Vorschriften im § 38 Abs. 3, § 43 Abs. 2, § 44 
Abs. 2, § 46 des Besitzstenergesetzes (§ 69 Ziffer 2 Bes. St. Bund-A) wird der Landes- 
steuerdirektion übertragen. 
Artikel 29. 
Nachlaßverzeichnisse. 
Die Standesämter und die Gerichte haben die gemäß § 61 des Besitzstenergesetzes 
zu machenden Mitteilungen von den eingetretenen Sterbefällen bezw.-von den ergangenen 
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