Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Todeserklärungen an den Vorsitzenden derjenigen Einkommensteuer-Veranlagungskom- 
mission zu richten, zu deren Bezirk der Wohnort des Verstorbenen gehört. 
2. Der Vorsitzende der Veranlagungskommission prüft die Abgangslisten darauf, 
ob bei den wegen Todesfalls in Abgang gestellten Steuerpflichtigen Anlaß zur Ein- 
forderung eines Nachlaßverzeichnisses vorliegt. Von der Befugnis zur Einforderung 
des Nachlaßverzeichnisses hat er nach pflichtmäßigem Ermessen da Gebrauch zu machen, 
wo dies nach den Umständen des Falls geboten ist. Unnötige Belästigungen der Stener- 
pflichtigen sind zu vermeiden. # 
3. Für die Einforderung des Nachlaßverzeichnisses werden in der Regel nur solche 
Fälle in Frage kommen, wo der Nachlaß auf Ehegatten oder Kinder des Verstorbenen 
übergegangen ist, da gemäß § 62 Absatz 3 des Bes. St. Ges. die Pflicht zur Einreichung 
eines Verzeichnisses nicht besteht, wenn auf Grund des Erbschaftssteuergesetzes vom 
3. Juni 1906 eine den gesamten Nachlaß umfassende Erbschaftssteuererklärung zu er- 
statten ist. 
Bei den Anordnungen, betreffend die Mitteilung der Akten des Erbschaftssteuer- 
amts an die Veranlagungsbehörden, behält es auch fernerhin bei den Bestimmungen 
in Artikel 108 Ziffer 2 der Anweisung zur Ausführung des Einkommenstener= und des 
Ergänzungssteuergesetzes vom 6. Mai 1913 sein Bewenden. 
4. Zuständig für die Einforderung des Nachlaßverzeichnisses ist bis auf weiteres 
das Besitzsteueramt, in dessen Bezirk der Erblasser steuerpflichtig war. 
Artikel 30. 
Prlfung des Veranlagungs= und Einziehungsverfahrens. 
1. Der Vorsitzende der Berufungskommission hat bei der ihm obliegenden Über- 
wachung der Amtstätigkeit der Vorsitzenden der Einkommensteuer-Veranlagungskom= 
missionen auf dem Gebiete der Landessteuerveranlagung sich auch der Prüfung der Ver- 
anlagungen zur Besitzsteuer und zur Kriegssteuer zu unterziehen und gegebenenfalls 
füc die Nachveranlagung solcher Steuern Sorge zu tragen, deren Veranlagung zu Un- 
recht unterblieben ist (§ 73 Bes. St.Ges., § 33 Ziffer 3 K. St. Bund-A). 
2. Nach Ablauf des Reichs-Rechnungsjahres 1918 fordert die Landessteuerdirektion 
von den Veranlagungsbehörden und den Hauptzollämtern alle über die Kriegsstener 
geführten Bücher, Listen und Nachweisungen nebst allen Belegen ein und unterwirft 
sie einer Nachprüfung. In gleicher Weise ist hinsichtlich der Besitzsteuer nach Ablauf 
des auf den Erhebungszeitraum folgenden Rechnungsjahrs zu verfahren. Über die auf 
Grund dieser Prüfung anzuordnenden Nacherhebungen hat sie eine besondere Kon- 
trelle zu führen und den Eingang sowie die Ablieferung der festgesetzten Beträge zu 
überwachen. 
3. Die Rest-Zu= und Abgangslisten, die Restnachweisungen und zugehörigen Ein- 
nahmebücher sowie alle zugehörigen Belege sind der Landessteuerdirektion zum Zwecke 
der Nachprüfung einzureichen, sobald für ein Hauptzollamt die Reste abgewickelt sind. 
4. Die Besitzsteuerlisten, die Kriegssteuerlisten und die Zugangslisten nebst den 
zugehörigen Belegen sind nach stattgehabter Prüfung dem Vorsitzenden der Veran- 
agungskommission zurückzugeben und bei diesem aufzubewahren. 
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