Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Muster A. 
Veranlagungsbezirr. . (Artikel 7). 
, den — ½%% 19·1 
Effenfliche Sekanntmachung. 
Veranlagung der Besitzsteuer und der Kriegssteuer. 
Auf Grund des § 52 Absatz 1 des Besitzsteuergesetzes und des § 26 Absatz 1 des 
Kriegssteuergesetzes werden hiermit 4 
a) alle Personen mit einem steuerbaren Vermögen von 20 000 -¾ und darüber, 
welche nicht zum Wehrbeitrag veranlagt sind, sowie alle Personen, deren 
Vermögen sich seit der Veranlagung zum Wehrbeitrag um mehr als 
10 000 J erhöht hat; . 
b) alle Personen, deren Vermögen sich seit dem 1. Januar 1914 bis 31. De- 
zember 1916 um mehr als 3000 Jx“ auf mindestens 11 000 .K erhöht hat, 
im Veranlagungsbezirk aufgefordert, die Besitzstener= und Kriegssteuererklärung nach 
dem vocgeschriehenen Formular in der Zeit vom 29. Januar bis zum 15. Februar 
19177), dem Unterzeichneten schriftlich oder zu Protokoll unter der Versicherung abzu- 
geben, daß die Anbeen nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. 
Andere als die oben bezeichneten Personen sind zu der freiwilligen Abgabe einer 
Besitzsteuer= und Kriegssteuererklärung berechtigt. Von dieser Befugnis Gebrauch zu 
machen, liegt im dringendsten Interesse der Beteiligten, um irrtümliche Veranlagungen 
seitens der Veranlagungsbehörden auszuschließen. 
Die oben bezeichneten Personen sind zur Abgabe der Vermögenserklärung ver- 
pflichtet, auch wenn ihnen eine besondere Aufforderung oder ein Formular nicht zuge- 
angen ist. Auf Verlangen wird jedem Pflichtigen das vorgeschriebene Formular von 
Hans feb im Amtslokal des Unterzeichneten und bei den Ortsobrigkeiten kostenlos 
verabfolgt. 
*) Für die in außereuropäisschen Ländern und Gewässern Abwesenden verlängert d 
Frist bis Far. Juni, für die im europäischen Ausland e 2 Febmuner sich diele 
25 4
	        
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