Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht aber 
auf Gefahr des Absenders und deshalb zweckmäßig mittels zuläsic ges Ree- 
liche Erklärungen werden von dem Unterzeichneten während der Geschäftsstunden in 
seinem Amtslokal zu Protokoll entgegengenommen. 
“ Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Steuererklärung versäumt, ist 
gemäß § 54 des Besitzsteuergesetzes mit Geldstrafe bis zu 500 -“ zu der Abgabe anzu- 
halten; auch hat er einen Zuschlag von 5 bis 10 ½% der geschuldeten Steuer verwirkt. 
Wissentlich unrichtige oder zinvol4tänbige Angaben in der Besitzsteuer= und Kriegs- 
Heuererklärung sind in den §§ 76, 77 des Besitzsteuergesetzes und den §§ 33, 34 des 
iegssteuergesetzs mit Geldstrafen und gegebenenfalls mit Gefängnis bis zu einem 
Jahre und mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bedroht. 
Der Vorsitzende 
der Einkor st Veranlagungsk ission. 
  
" (Der dem Pflichtigen zu übersendende Abdruck ist auf die erste Seite eines halben Bogens 
forabeßt ier zu drucken. Darunter und auf der Rückseite sind in zweigespaltener Petitschrift nach- 
olgende Bestimmungen abzudrucken: 
A. Besitzsteuergesetz: §5. 27, 52, 53, 54, 57 Abs. 1, 76, 77. 
nbr — (chaßepäin! , 3 ö5, à. Mol. kr d 
nuermtsoaun e tsstunden können in den rucken auf der ersten Seite 
in die linse obere Ecke gesetzt werden.) l · «f rst 
26
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.