Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1274 Nr. 207. 1916. 
Auf einem Meldeschein dürfen nur die Bestände eines und desselben Eigentümers 
oder einer und derselben Lagerstelle gemeldet werden. . 
Die Meldescheine sind ordnungsgemäß frankiert an das Webstoffmeldeamt der 
Kriegs-Rohstoff-Abieilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, 
Verlängerte Hedemannstraße 10, einzusenden. Auf die Vorderseite der zur Übersendung 
von Meldescheinen benutzten Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen: „Enthält Melde- 
schein für Nähfaden“. 
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durch- 
schlag, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten. 
8 7. 
Muster. 
Muster der gemeldeten Vorräte sind nur auf besonderes Verlangen dem Webstoff- 
meldeamt zu übersenden. 58 
Lagerbuch. 
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Anderung der 
Vorratsmengen meldepflichtiger Gegenstände und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. 
Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht er kein be- 
sonderes Lagerbuch einzurichten. Diejenigen Nähfaden, welche in offenen Ladengeschäften 
zum Kleinverkauf oder in Konfektions= und sonstigen gewerblichen Betrieben zur Ver- 
arbeitung bereitliegen, sind zwar meldepflichtig, brauchen aber nicht gebucht zu werden. 
Beauftragten Beamten der Polizei= oder Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung 
des Lagerbuches sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige 
Gegenstände sich befinden oder zu vermuten sind. 
5 9. 
Anfragen und Anträge. 
Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, sind an das 
Webstoffmeldeamt zu richten. 
Anßfragen, welche die Herstellung von Nähfaden betreffen, sind unmittelbar an die 
Kriegs-Rohstoff-Abteilun des Königl. Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48 
— nicht an das Webstoffmeldeamt — zu richten, und zwar, wenn sie Baumwoll-Näh- 
faden betreffen, an Sektion W. II, wenn sie Flachs-, Hanf= oder Ramie-Nähfaden be- 
treffen, an Sektion W. III. 
8 10. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt am 30. Dezember 1916 in Kraft. 
Altona, den 30. Dezember 1916. 
Stellv. Generalkommando IX. A.-K. 
v. Falk, 
General der Infanterie. 
 
	        
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