Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr  207  1916.  1273

II.  Bei  Flachs-,  Hanf=  und  Ramie-Nähfaden,

1.  wenn  sie  nach  der  Länge  ausgemacht  sind,  diejenigen  Vorräte  einer  Lagerstelle,
  welche  in  einer  Sorte  weniger  als  50  000  m  betragen;
2.  wenn  sie  nach  dem  Gewicht  aufgemacht  sind,  diejenigen  Vorräte  einer
Lagerstelle,  welche  in  einer  Sorte  weniger  als  10  kg  betragen.
Beispiele
Diie  Firma  X  besißt  von
125  Stück  der  Weife  80  cm  20/41  122  (868  m  Inhalt)  weiß  2fach,
Schachteln  zu  20  Knäneln  zu  100  m  schwarz  2fach,
5  Stück  210  cm  60/2f  12  z  10  080  m  Inhalt  lohpran  Zfach,
15  Schachteln  zu  100  Kärtchen  zu  40  m  gelb  2fach,
325  kg  a/Kreuzspulen  Nr.  14  rohgrau  zfach,
2  Schachteln  zu  10  Rollen  zu  50  g  Nr.  25  gelb,
10  kg  roh,
im  15  kg.

  
   

 

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ie  meldet:

unter  A  die  Menge  1:  mit  108  000  m  (statt  108  500)  weiß  2sach  Nähfaden,
i„  „  22  nicht,  da  unter  50  000  m,
„  „  3:  50  000  (statt  50  400)  farbig  und  rohgrau  dreifach,
„  „  4:  60  000  m  farbig  und  rohgran  Esech
unter  B  „  „  5:  325  kg  rohgrau  Nr.  7/16,
„  „  6:2  nicht,  da  unter  10  kg,
„  „  29:  10  Kg  rohgrau  Nr.  7/16,
„  „  8.:  15  kg  rohgrau  Nr.  1/6.

5  5.
Stichtag  und  Meldefrist.

Maßgebend  für  die  Meldepflicht  sind  die  bei  Beginn  des  ersten  Tages  eines  jeden
Kalendervierteljahres  (Stichtag)  tatsächlich  vorhandenen  Bestände.

Die  Meldung  hat  spätestens  am  10.  Tage  des  Kalendervierteljahres  an  das  Webstoffmeldeamd
  der  Kriegs  Rohstoff-Abteilung  des  Königl.  Preuß.  Kriegsministeriums
Berlin  S8W.  48,  Verlängerte  Hedemannstraße  10,  zu  erfolgen.

Erstmalig  ist  also  die  Meldung  über  die  bei  Beginn  des  1.  Januar  1917  vorhandenen
  Bestände  spätestens  bis  zum  10.  Januar  1917  zu  erstatten.

*l  6.
Meldescheine.

Die  Meldungen  haben  nur  auf  den  amtlichen  Meldescheinen  (nicht  durch  Brief)
zu  erfolgen.

Die  Anforderung  der  Meldescheine  soll  unter  Angabe  der  Vordruck-Nr.  Bst.  1065  5
auf  einer  Postkarte  (nicht  mit  Brief)  bei  der  Vordruckverwaltung  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  des  Königl.  Preuß.  Kriegsministeriums  Berlin  SW.  48,  Verlängerte  Hedemannstraße
  10,  erfolgen,  die  nichts  anders  enthalten  soll,  als  die  kurze  Anforderung  der
gewünschten  Meldescheine,  die  deutliche  Unterschrift  mit  genauer  Adresse  und  Firmenstempel.
  »

Sämtliche  in  den  Meldescheinen  gestellten  Fragen  sind  genau  zu  beantworten.

Weitere  Mitteilungen  dürfen  die  Meldescheine  nicht  enthalten;  auch  dürfen  bei
Einsendung  der  Meldescheine  andere  Mitteilungen  demselben  Briefumschlage  nicht  beigefügt
  werden.  298