Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Koͤnnen  die  Interessenten  ·  sich  nicht  vereinigen,
  so  hat  der  Pupillen-Senat  bes
einschlagenden  Kreis-Gerichtshofs  das
Erforderliche  zu  besorgen,  so  wie,  wenn
ein  wirklicher  Rechtestreit  entsteht,  die
Verhandlungen  an  das  Kreisgericht  zum
geelgneten  rechtlichen  Berfahren  abgellefert
werden  müssen.

In  Ansehung  der  Eheberedungen  und
anderer  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeir,
  welche  die  fürstlichen  Familien=
  Glieder  betreffen,  wird  ein  Gleiches
zugestanden,  in  so  weit  jene.  Rechtsgeschäfte
nicht  durch  die  bestehenden  Geseße  zu  der
Kognition  einer  gerichtlichen  Behörde  im
Allgemeinen  oeder  der  zuständigen  insbesondere
  geeiguet  sind.

K.  8.

In  peinlichen  Fällen,  mit  Ausnahme
der  Militá=  und  der  in  Unferem  Ciril-Staats-Dienste
  begangenen  Verbrechen,
werden  Wir  dem  Haupt  des  fürftlichen
Hauses  ein,  nach  dem  Vorbilde  des  #9.8
des  Königl.  Bairischen  Edikts  Beil.  4.  zu
Tir.5.  der  Bairischen  Verfassungs-Urkunde,
und  unter  Berücksichtigung  des  Württembergischen
  Sraats-Organismus  eingerichtetes
  Gericht  von  Ebenbürtigen  oder  von
Richtern  seines  Standes  bewilligen.

Die  Güter  und  Einkünfte  des  Angeschuldigten
  oder  Verurtheilten  dürfen  in

862

keinem  Falle  konfisclrt  werden,  sondern
es  kann  nur  die  Sequestration  derselben
auf  seine  Lebenszeit,  und  zwar  zum  Vorcheile
  derjenigen,  welche  der  Besitzer  zu
einähren  verbunden  ist,  und  zu  Tilgung
seiner  vor  Anlegung  des  Sequester#s  contrahirten
  Schulden,  statt  finden.  Der
Ueberschuß  gehbrt  zu  seinem  künftigen
Nachlasse.

g.  9.

Die  nach  den  Grundsaͤtzen  der  fruͤheren
deutschen  Verfassung  noch  bestebenden  Familien
  =  Verträge  des  förstlichen  Hauses
blelben  aufrecht  erhalten,  und  alle  bioher
dagegen  erlassene  Verfügungen  sollen  für
Hänftige  Fälle  nichr  weiter  anwendbar  seyn.

In  Gemäßheit  derselben  kann  das  Haupt
der  Familie  über  seine  Güter=  und  Familien=

  Verhälemisse  verbindliche  Verfügungen

  ereffen,  welche  dem  Souverain  vorgelegt
  werden  müssen,  worauf  fie,  so  weit
s#e  nichts  gegen  die  Verfassung  enthalten,
durch  die  obersten  Landesstellen  zur  allgemeinen
  Kenniniß  und  Nachachtung  gebrachr
  werden.

K.  10.

Die  Vormundschaften  der  fürstlichen
Familien=  Glieder  können  von  dem  Haup#
des  Haüses  bestellt  werden.

In  dasskibe  babei  betheiligt,  und  ein
Vormund  ö#der  Curator  von  Obritgkrits