Nr. 30. 1916. 147
1. Dem von einer Gemeinde, einem weiteren Kommunalverbande
oder von einem Bundesstaate errichteten oder unmittelbar unterstützten Arb eits-
nachweise haben die übrigen an dem Geschäftssitze oder in dem wirtschaftlichen Bezirk
des gemeindlichen usw. Nachweises tätigen, nicht gewerbsmäßig betri ebenen
Arbeitsnachweise zweimal wöchentlich an den Tagen, an denen dem Kaiser-
lichen Statistischen Amt Meldung erstattet wird, schriftlich (unter Benutzung des Vor-
druckes) oder telephonisch die Zahl der Arbeitsgesuche und offenen Stellen
mitzuteilen, die sie bis zum Zeitpunkte der Mitteilung nicht erledigen konnten und
voraussichtlich binnen weiteren 2 Tagen nicht erledigen können.
2. Diese Vorschrift findet auf Arbeitsnachweise für kaufmännische, technische und
Büro-Angestellte sowie auf Arbeitsnachweise, die von der Pflicht, zweimal wöchentlich
an das Kaiserliche Statistische Amt in Berlin Meldung zu erstatten, durch die Landes-
zentralbehörde befreit sind, keine Anwendung.
3. Die nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise sind außerdem ver-
pflichtet, auf Ansuchen der gemeindlichen usw. Arbeitsnachweise und der Landes= und
P zialarbeitsnachweisverbände weitere Aufschlüsse zu erteilen, soweit diese verlangt
werden, um einen genauen Überblick über die Lage des Arbeitsmarktes
erhalten. Gleiche Aufschlüsse sind von den Arbeitsnachweis-Zentralauskunftsstellen
den Landes= und Pr zialarbeitsnachweisverbänden auf deren Ansuchen zu erteilen
"4. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim
Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis 1500 Mark bestraft.
5. Die obersten Zivilbehörden werden dringend ersucht, obige Verfü
schleunigst in weitem an So“ bekannt machen zu lassen. bend ersuch is faguns
v. Roehl.