Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

2  &  54.  Der  Begriff  und  die  Erfordemisse  des  Gesetzes.

Im  materiellen  Sinne  bedeutet  Gesetz  die  rechtsverbindliche
Anordnung  eines  Rechtssatzes.  Der  Begriff  ist  demnach
aus  zwei  Elementen  zusammengesetzt,  welche  durch  die  Worte  »Anordnung«
  und  »Rechtssatz«  gegeben  sind.  Den  Gegensatz  dazu  bildet
in  einer  Beziehung  das  Gewohnheitsrecht'),  welches  zwar
Rechtssätze  enthält,  deren  Geltung  aber  nicht  auf  einer  Anordnung,
also  einem  Willensakt,  sondern  auf  dem  Bewußtsein  von  der  Rechtsverbindlichkeit
  einer  tatsächlich  bestehenden  Uebung  beruht.  Den
Gegensatz  in  der  anderen  Richtung  bildet  das  Rechtsgeschäft,
welches  zwar  ein  Willensakt,  eine  rechtswirksame  Anordnung  ist,  aber
nicht  Rechtssätze  zum  Inhalt  hat,  sondern  subjektive  Rechte  und
Pflichten.

Aus  dem  Begriff  des  Gesetzes  leiten  sich  folgende  Sätze  ab:

1.  Es  gehört  zum  Begriff  des  Gesetzes  im  materiellen  Sinne  des
Wortes,  daß  dasselbe  einen  Rechtssatz  aufsellt;  aber  nicht,  daß
dieser  Rechtssatz  eine  allgemeine  Regel  enthält,  welche  auf  viele
oder  auch  nur  auf  eine  unbestimmte  Anzahl  von  Fällen  anwendbar
ist.  Zwar  liegt  es  in  der  Natur  des  Rechts,  daß  dasselbe  gewöhnlich
  solche  Regeln  bildet,  welche  in  allen  Fällen  Anwendung  finden
sollen,  in  denen  ein  bestimmter  Tatbestand  gegeben  ist,  und  da  das
Gesetz  eine  Rechtsquelle  ist,  so  hat  es  gewöhnlich,  dieser  Natur  des
Rechtes  entsprechend,  einen  allgemeinen  Rechtssatz  zum  Inhalt.  Allein
dies  ist  eben  nur  ein  Naturale,  nicht  ein  Essentiale  des  Gesetzesbegriffes.
Mit  dem  Begriff  des  Gesetzes  ist  es  vereinbar,  daß  dasselbe  einen
Rechtssatz  aufstellt,  der  nur  auf  einen  einzigen  Tatbestand  anwendbar
ist,  oder  nur  ein  einzelnes  Rechtsverhältnis  regelt?).  Es  muß  aller-1)

  Das  Wort  „Gesetz“  bedeutet  streng  genommen  die  Erscheinungsform
des  vom  Staate  angeordneten  Rechts;  es  wird  aber  auch  gebraucht,  um  den  in  dem
Gesetz  enthaltenen  „Rechtssatz“  zu  bezeichnen,  also  eine  Regel,  so  wie  man  von  den
„Gesetzen“  der  Logik,  der  Physik,  der  Technik  usw.  spricht.  In  diesem  Sinne  wird
das  Wort  z.  B.  verwendet,  wenn  man  leges  generales  und  speciales,  permissivae  und
prohibitivae,  cogentes  und  dispositivae,  perfectae  und  imperfectae  usw.  unterscheidet,
wenn  man  von  gesetzlichen  Befugnissen,  Voraussetzungen,  Rechtsfolgen  u.  dgl.
spricht.  Hier  wird  der  Gegensatz  gegen  das  Gewohnheitsrecht  nicht  betont,  sondern
das  dem  Gesetz  und  Gewohnheitsrecht  gemeinschaftliche  Begriffsmoment,  daß  sie
eine  Rechtsregel  enthalten,  ausschließlich  in  das  Auge  gefaßt.  Daraus  erklärt  es  sich,
daß  man  dann  so  weit  gehen  kann,  den  Ausdruck  „Gesetz“  ganz  gleichbedeutend
mit  „Rechtsnorm“  zu  verwenden,  so  daß  er  auch  das  Gewohnheitsrecht  mit  umfaßt,
indem  die  gesetzliche  Erscheinungsform  des  Rechts  bei  den  staatlichen  Zuständen
der  Gegenwart  die  gewohnheitsrechtliche  an  Wichtigkeit  so  sehr  überragt,  daß  man
die  letztere  außer  acht  lassen  und  die  Spezies  (Gesetzesrecht)  für  das  Genus  (Rechtsnorm)
  setzen  kann.  In  diesem  Sinne  erklären  die  Einführungsgesetze  zur  Strafprozeßordnung
  8  7,  zur  Zivilprozeßordnung  $  12,  zur  Konkursordnung  $  2,  zum  BGB.
Art.  2,  „Gesetz“  bedeute  jede  „Rechtsnorm“.

2)  Es  ist  dies  ein  sehr  bestrittener  Punkt.  Die  neueste  Literatur  über  diese
Streitfrage  ist  zusammengestellt  bei  G.  Meyer,  Staatsrecht  88,  Anm.  1  und  SeligmannS.61lff.
  Die  richtige  Ansicht  wird  jetzt  auch  von  Jellinek  S.  236ff.  eingehend
  begründet.  Vgl.auch  Seydel  Bd.2,  S.309;  Rosin,  Polizeiverordnung  S.5;