Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Die  die  Aufsicht  über  die  Innungen  führende  „Gemeindebehörde“  (Gew.O.  F.  104  Abs.  1)
ist  der  Ortsvorsteher.  Für  wichtigere  Angelegenheiten  bleibt  es  jedoch  sowohl  diesem  als  den  vorgesetzten
Behörden  vorbehalten,  die  Beschlußfassung  des  Gemeinderaths  herbeizuführen.

Sofern  die  Aufsichtsbehörde  für  eine  Innung  nicht  durch  das  Geseß  bestimmt  ist  (vergl.
#§.  104  der  Gew.O.),  ist  als  solche  in  der  Regel  die  Gemeindebehörde  des  Orts,  wo  die  Innung  ihren
Sitz  hat,  zu  bestimmen.  Wenn  besondere  Bedenken  hiegegen  bestehen,  kann  als  Aufsichtsbehörde  auch  die
Gemeindebehörde  eines  andern  Orts  des  Bezirks  der  Innung  oder  ein  Oberamt  bestimmt  werden.

In  dem  das  Statut  genehmigenden  Bescheid  ist  die  Aufsichtsbehörde  namhaft  zu  machen.  Wenn
das  Ministerium  dieselbe  zu  bestimmen  hat,  so  hat  hiewegen  die  Kreisregierung  vor  Ausfertigung  der
Genehmigung  des  Statuts  gutächtlichen  Antrag  an  das  Ministerium  zu  stellen.

Die  nach  §.  100  d  Abs.  2  der  Gew.O.  den  Polizeibehörden  zukommenden  Obliegenheiten  werden
von  den  Ortsvorstehern  ausgeübt.

§.  89.

Diejenigen,  welche  zu  einer  Innung  zusammentreten  wollen,  haben  den  Entwurf  des  Innungsstatuts
  in  zwei  Exemplaren  der  Gemeindebehörde  (§.  88  Abs.  3  dieser  Verfügung)  des  zum  Sitz  der
Innung  bestimmten  Orts  zu  übergeben  und  dabei  Bevollmächtigte  zu  bezeichnen,  welche  bis  zur  Konstituirung
  der  Innung  zu  ihrer  Vertretung  befugt  sein  sollen.  Die  Gemeindebehörde  hat  den  Entwurf
des  Statuts  sofort  durch  Vermittlung  des  Oberamts  der  Kreisregierung  vorzulegen.

Bei  der  Vorlage  hat  sich  sowohl  die  Gemeindebehörde  als  das  Oberamt  über  die  etwa  bestehenden
  Bedenken  gegen  die  Genehmigung  des  Statuts  zu  äußern.

Wenn  im  Gemeindebezirk  eine  Innung  für  die  in  der  neu  zu  errichtenden  Innung  vertretenen
Gewerbe  oder  einzelne  derselben  bereits  besteht,  so  ist  dies  zu  bemerken  und  sich  darüber  zu  äußern,  ob
anzunehmen  ist,  daß  im  Falle  der  Errichtung  der  neuen  Innung  beide  Innungen  an  der  Erfüllung  ihrer
Aufgaben  gehindert  sein  würden.

Mill  eine  andere  Behörde  als  die  in  Abs.  1  bezeichneten  zur  Aufsichtsbehörde  bestellt  werden,
so  ist  auch  deren  Aeußerung  einzuholen.

§.  90.

Ergeben  sich  Bedenken  gegen  die  Genehmigung  des  Statuts,  so  ist  in  der  Regel  zunächst  zu  versuchen,
  die  erforderlichen  Abänderungen  oder  Ergänzungen  desselben  durch  Verhandlung  mit  den  Antragsiellern
  herbeizuführen.

Auf  das  Verfahren  bei  Versagung  der  Genehmigung  eines  Innungsstatuts  (§.  980)  finden  die
Bestimmungen  der  3§.  3  und  6  Z.  1  und  4—7  der  K.  Verordnung  vom  19.  Juni  1873  betr.  das
Verfahren  in  Gewerbesachen  (Reg.  Bl.  S.  251)  entsprechende  Anwendung.

Von  dem  genehmigten  Statut  ist  je  ein  beglaubigtes  Exemplar  zu  den  Akten  der  Kreisregierung
und  der  Aussichtsbehörde  zu  bringen.

§.  91.

Nach  erfolgter  Genehmigung  des  Statuts  einer  neuen  Innung  hat  die  Aussichtsbehörde  die  Unterzeichner

  des  Statuts  und  diejenigen,  welche  etwa  weiter  der  Innung  beitreten  wollen,  zu  einer  Ver-