Nr. 81. 1075
oder andere Eisenbahnverwaltungen, die grundsätzliche Regelung des Güterwagenverkehrs mit
anderen Eisenbahnverwaltungen und edie Vertretung der Staatseisenbahnverwaltung in den
Güterwagenverbänden nach näherer Anordnung des Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten,
die Überwachung der Geschäfte der Hauptwagenverteilung.
11. Die Genehmigung zur Anbringung von Automaten und Plakaten in den Eisenbahnzügen
und zur unentgeltlichen Abgabe von Preßerzeugnissen an Reisende.
12. Die Herstellung der Ubersicht über die Zugführer= und Schaffnerkurse.
13. Die Aufnahme, Verwendung und Entlassung der Dienstfrauen; die Aufstellung
der Fahrkurse für dieselben.
14. Die Beschaffung, Verwaltung und Abgabe der Tarife, Drucksachen und Regiematerialien,
soferne sie nicht für den ganzen Bereich von der Eisenbahndirektion München
gemeinsam zu beschaffen sind.
15. Die Vertretung der Verwaltung bei den Verhandlungen mit anderen Verwaltungen
über die Führung der direkten Güterkurse.
16. Die Bearbeitung des Transportdienstbuches.
17. Die Aufstellung der Ladevorschriften.
8) § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Den Amtern ist die Erledigung einzelner Geschäftsaufgaben für das ganze Verwaltungsgebiet
oder für das rechtsrheinische Bayern übertragen.
9) In § 4a, b, f, g, hat die Überschrift zu lauten:
a) dem Personalamt der Staatseisenbahnen
für das ganze Verwaltungsgebiet:
b) dem Revisionsamt der Staatseisenbahnen
für das ganze Verwaltungsgebiet:
f) dem Bankonstruktionsamt der Staatseisenbahnen
für das ganze Verwaltungsgebiet:
8) dem Maschinenkonstruktionsamt der Staatseisenbahnen
für das ganze Verwaltungsgebiet:
10) In § 44, i, k. 1, hat die Überschrift zu lauten:
d) dem Reklamationsamt der Staatseisenbahnen rechts des Rheins
für das rechtsrheinische Bayern: