Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Weiter  für  das  rechtsrheinische  Bayern:

7.  Die  Vertretung  der  bayerischen  Staatseisenbahnverwaltung  bei  den  Verhandlungen
mit  den  anderen  Verwaltungen  über  die  Führung  der  direkten  Güterkurse.

8.  Die  Bearbeitung  des  Transportdienstbuches.

9.  Die  Aufstellung  der  Ladevorschriften.

6)  §  3  Buchstabe  d)  Ziffer  3  entfällt.
7)  In  §  3  ist  als  Buchstabe  e)  einzusetzen:
e)  der  Eisenbahndirektion  Ludwigshafen  a.  Rh.:

1.  Die  Verwaltung  des  Frankenthaler-Kanals.

2.  Die  Bearbeitung  der  Tarife  und  der  Bestimmungen  über  die  Benützung  des
Frankenthaler-Kanals.

3.  Die  Verwaltung  der  Lebensversicherungsanstalt  für  die  Angestellten  und  ständigen
Arbeiter  der  pfälzischen  Eisenbahnen.

4.  Die  Vertretung  der  Staatseisenbahnverwaltung  in  der  ständigen  Tarifkommission
und  in  der  Generalkonferenz  der  deutschen  Eisenbahnen  gemeinsam  mit  dem  Tarifamt.

Weiter  für  das  linksrheinische  Bayern:

5.  Die  Wahrnehmung  der  dem  Verkehrsamt,  Reklamationsamt,  Tarifamt,  Wagenamt,
der  Verkehrskontrolle  1  und  II  für  das  rechtsrheinische  Bayern  zugewiesenen  Aufgaben;  an
Stelle  der  Stationen  I.  Klasse  (§  4d  Ziff.  1  und  3)  treten  die  Bahnhofverwaltungen  I.  Klasse
und  Güterverwaltungen.

6.  Die  Wahrnehmung  derjenigen  Geschäfte,  die  der  Staatseisenbahnverwaltung  als
Betriebsunternehmerin  nach  Gesetz  und  Statut  hinsichtlich  der  Betriebskrankenkasse  II  der
Staatseisenbahnverwaltung  obliegen,  sowie  die  Befugnisse  und  Obliegenheiten  der  Aufsichtsund
  höheren  Verwaltungsbehörde  hinsichtlich  dieser  Kasse.

7.  Die  Abrechnung  mit  der  Postverwaltung  über  die  Vergütung  für  Stellung  und
Beförderung  der  Postwagen  und  Postbeiwagen.

8.  Sovweit  nicht  das  Personalamt  zuständig  ist,  die  Behandlung  der  militärischen  Angelegenheiten
  und  die  Vertretung  der  Staatseisenbahnverwaltung  gegenüber  der  Militärverwaltung
und  den  übrigen  deutschen  Eisenbahnverwaltungen;  die  Abstellung  des  Bahnbevollmächtigten.

9.  Die  Behandlung  der  Gebühren  für  die  auf  Militärfahrscheine  abgefertigten  Militärtransporte
  und  die  Abrechnung  hierüber  mit  anderen  Eisenbahnverwaltungen.

10.  Die  Behandlung  der  Angelegenheiten  der  Güterwagen:  insbesondere  die  Bearbeitung
der  Vorschläge  für  die  Neubeschaffung  von  Güterwagen,  die  Abgabe  und  Beistellung  von
Wagen  für  bestimmte  Zwecke,  die  Abstellung  von  Wagen  für  Militärtransporte,  die  Einstellung
von  Privatgüterwagen  in  den  Wagenpark,  die  Uberlassung  bahneigener  Wagen  an  Private