194 Nr. 39. 1916.
2. Den Beamten, die solche Vermittelung in Anspruch nehmen, dürfen
Gehaltsvorschüsse bis zu 1000 -4, jedoch nicht über ein Viertel ihres Jahres-
gehalts hinaus, gewährt werden. « '
Soweit die Beamten höhere Beträge zeichnen wollen, bleibt ihnen über-
lassen, sich an ein Bankgeschäft oder eine sonstige Zeichnungsstelle zu wenden.
3. Die gewährten Gehaltsvorschüsse sind, soweit möglich, in durch 5 teil-
baren vierteljährlichen oder monatlichen Teilbeträgen, je nachdem das Gehalr
vierteljährlich oder monatlich gezahlt wird, in der Zeit vom 1. Juli 1916 bis
spätestens 1. Juli 1918 in der Form von Gehaltsabzügen zurückzuzahlen.
4. Die Renterei bezw. die Eisenbahnhauptkasse zeichnet in Höhe des ange-
meldeten Gesamtbetrages und in den gewünschten Stücken 5 0/ige Kriegs-
anleihe und eröffnet jedem Anmelder ein Konto, auf das ihm die Vorschuß-
abträge mit 5 v. H. Zinsen gutgeschrieben werden. Die gutgeschriebenen Zinsen
kommen bei dem letzten Vorschußabtrag in Anrechnung. .
Nach vollständiger Rückzahlung des Gehaltsvorschusses werden die Schuld-
verschreibungen, die bis dahin Eigentum der Renterei bezw. der Eisenbahn-
hauptkasse bleiben, dem Anmelder nebst einer Abrechnung ausgehändigt werden.
Die Großherzoglichen Behörden und Dienststellen haben die ihrem Dienst-
bereich angehörigen Beamten von dieser Vergünstigung umgehend in Kenntnis
zu setzen. Diejenigen Beamten, welche von der Vergünstigung Gebrauch machen
wollen, haben bis spätestens 15. März 1916 bei ihrer Behörde oder
Dienststelle den Betrag, der für sie gezeichnet werden soll, und den Betrag, der
vierteljährlich oder monatlich auf den Gehaltsvorschuß zur Rückzahlung ge-
langen soll, schriftlich anzumelden.
Die Behörden und Dienststellen haben die eingegangenen Anmeldungen
zu prüfen und nebst einer Zusammenstellung nach dem nachstehend abgedruckten
Muster bis zum 18. März 1916 an die Großherzogliche
Renterei bezw. an die Großhenzogliche Eisensbahnhaupt-
kasse zu Schwerin einzusenden.
Schwerin, den 2. März 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.