NAr. 43. 20
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 13. März 1916.
Inhal:t:
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Kartoffelversorgung. (2) Bekanntmachung
zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 24. Februar d. J.,
betreffend den Verkehr mit Leimleder. — Berichtigung.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 10. März 1916, betreffend Kartoffelversorgung.
Auf Grund der §§ 12, 15 der Bundesratsverordnung vom 25. September
1915/4. November 1915 über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und
die Versorgungsregelung wird das Nachstehende bestimmt:
J.
Die Lieferung von Speisekartoffeln aus einem Kommunalverbande
heraus und der Ankauf zum Zwecke dieser Lieferung darf von jetzt ab nur durch
die für den Kommunalverband zuständige Kreisbehörde für Volksernährung oder
nach ihrer Anweisung durch die von ihr hierzu ermächtigten Händler oder Er-
zeuger erfolgen.
Die bisher abgeschlossenen und noch nicht erfüllten Verkäufe von Speise-
kartoffeln sind der Kreisbehörde für Volksernährung, welche für den Kommunal-=
verband zuständig ist, aus dem die Kartoffeln geliefert werden sollen, unter
genauer Angabe der Menge, des Preises, des Käufers, des Ursprungs= und
Bestimmungsortes anzuzeigen. Die Kreisbehörde entscheidet darüber, ob sie in
den Vertrag eintreten will.
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