Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

234 Nr. 46. 1916. 
(2) Bekanntmachung vom 14. März 1916, betreffend die Einfuhr von pflanz- 
lichen und tierischen Olen und Fetten sowie Seifen. 
uf Grund des § 8 der Ausführungsbestimmungen zur Bundesratsverordnung 
über die Einfuhr von pflanzlichen und tierischen Olen und Fetten sowie Seifen, 
vom 8. März 1916, — R Bl. S. 151 — wird bestimmt, daß die Landes- 
behörde für Volksernährung zu Schwerin als zuständige Behörde und als höhere 
Verwaltungsbehörde anzusehen ist. 
Schwerin, den 14. März 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
(3) Bekanntmachung vom 14. März 1916, betreffend die Einfuhr von Kakno. 
Auf Grund des § 9 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Einfuhr 
von Kakao vom 3. März 1916 — RGBl. S. 145 — wird bestimmt, daß die 
Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin als zuständige Behörde und 
als höhere Verwaltungsbehörde anzusehen ist. 
Schwerin, den 14. März 1916. 
Großherzoglich Mecklenburaisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
(4) Bekanntmachung vom 14. März 1916, betreffend Haferverkehr. 
Wa die angestellten Ermittelungen ein entsprechendes dringendes wirtschaft- 
liches Bedürfnis ergeben haben, so erhöht das unterzeichnete Ministerium als 
Landeszentralbehörde auf Grund des § 6 unter b der Bundesratsverordnung 
vom 28. Juni 1915 (vol. I der Ausführungsverordnung vom 14. Juli 1915, 
Rbl. Nr. 108, S. 628) diejenige Saatgutmenge von Hafer, welche Unternehmer 
landwirtschaftlicher Betriebe zur Frühjahrsbestellung verwenden dürfen, von 
1½ Doppelzentner für das Hektar auf 3⅛ Zentner. 
Es wird erwartet, daß die Landwirte von dieser Erhöhung der Saatgut- 
menge nur in denjenigen Fällen Gebrauch machen, in denen eine ordnungs- 
mäßige Bestellung die Verwendung unbedingt erforderlich macht und daß im 
übrigen bei aller Sorgfalt der Bestellung auch eine den Umständen entsprechende
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.