246 Nr. 49. 1916.
Sollten in einzelnen Hausbrennereien außer den obengenannten nicht mehligen
Stoffen als Zumaischmaterial auch geringe Mengen Gerste oder Kornschrot als be-
sonderer Hefennährstoff mit vermaischt werden, so verstößt auch diese gleichzeitige
Mitverarbeitung von geringen Mengen mehliger Stoffe ebenfalls noch nicht gegen den
Charakter der Hausbrennerei. ⅞l
Die Kessel dieser kleinen Hausbrennereien sind auf Grund der Verfügung
M. 3231/10. 15. K.R.A. bis spätestens 31. März 1916 abzuliefern.
Abzuliefern ist die ganze Brennereivorrichtung, sowohl der Kessel, als auch der
dazugehörige Helm, auch wenn letzterer sich in Gewahrsam der Zollbehörde oder einer
seitens der Zollbehörde beauftragten Person befindet.
Um besondere Härten bei der Einziehung der Brennkessel von Hausbrennereien
zu vermeiden, wird die Kriegs-Rohstoff-Abteilung die Kommunalverbände ermächtigen,
bis zu 20 ⅝% der in einer Gemeinde vorhandenen Brennkessel von dem Ablieferungs-
zwang zu befreien. Die Entscheidung über die wirtschaftliche Notwendigkeit dieser
Frage wird endgültig den mit der Durchführung der Verfügung M. 3231/10. 15. K. R.A.
beauftragten Behörden überlassen.
Der Abtrieb der Branntweinmaische auf den zurückgebliebenen Brennvorrich-
tungen müßte dann so gehandhabt werden, wenn die kleinbäuerlichen Besitzer sich mit
einer oder mehreren Brennvorrichtungen gegenseitig aushelfen. Die Auswahl der von
dem Ablieferungszwang zu befreienden Brennvorrichtungen ist tunlichst nach dem Ge-
sichtspunkte durchzuführen, daß die größten zurückbehalten werden, damit mit wenigen
Blasenfüllungen in kurzer Zeit möglichst viel vergorene Branntweinmaische abdestilliert
werden kann.
Sollten die zurückbehaltenen 20 % der ursprünglich vorhanden gewesenen Brenn-
kessel in einzelnen Gemeinden nicht genügen, was nur in Ausnahmefällen der Fall
sein wird, so ist in der Zwischenzeit für Ersatz Sorge zu tragen. Die Frage der Ersatz-
möglichkeit ist gerade für diese primitiven Brennvorrichtungen leicht zu regeln, da die
Brennblasen nach den bisherigen Erfahrungen der Metall-Mobilmachungsstelle sehr
wohl aus Gußeisen oder emailliertem Eisen hergestellt werden können. Sämtliche
anderen Brennereien, sowohl landwirtschaftliche als auch ge-
werbliche, unterliegen der Meldepflicht und der Beschlagnahme
auf Grundder Verordnungern M. 1/7. 15. K. R. A. und M. 5395/9. 15. K. R.MA.,
sofern ihre Gesamtbestände an kupfernen Fertigfabrikaten
höher liegen als 150 kg. -
DieBeschlagnahme-VerfügungM.5395,9.15.K.R.A.verbietetnnrdenfrei-
händigen Verkauf der beschlagnahmten Gegenstände und Apparate. Dagegen steht einer
weiteren Benutzung derselben im eigenen Betriebe vorläufig nichts im Wege.
Auch wenn diese landwirtschaftlichen oder gewerblichen Brennereien im Zwi-
schen betriebe nicht mehlige Stoffe, wie: Zuckerrüben, Kohlrüben, Runkelrüben,
Rohzucker oder Melasse verarbeiten, so haben die für die Hausbrennereien getroffenen
Bestimmungen. naturgemäß keine Gültigkeit für die zuletzt genannte Klasse von
rennereien.