Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 58. 1916. 267 
(2) Bekanntmachung vom 29. März 1916, betreffend die Einfuhr von Vieh und 
Fleisch sowie Fleischwaren. 
uf Grund des § 11 der Ausführungsbestimmungen zur Bundesratsverord- 
nung vom 18. März 1916 über die Einfuhr von Vieh und Fleisch sowie 
Fleischwaren vom 22. März 1916 — RGBl. S. 179 — wird bestimmt, daß die 
Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin als zuständige Behörde und als 
höhere Verwaltungsbehörde anzusehen ist. 
Schwerin, den 29. März 1916. 
Großherzoglich Mecklenburaisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
(3) Bekanntmachung vom 30. März 1916, betreffend Anzeige der Bestänbe-. 
von Verbrauchszucker. 
Nachstehende im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 74 veröffentlichte Bekannt- 
machung des Reichskanzlers vom 25. d. Mts. wird hierdurch zur allgemeinen 
Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 30. März 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Welianntmachung 
über die Wiederholung der Anzeige der Bestände von Verbrauchszucker. 
Vom 25. März 1916. 
  
Auf Grund des § 1 Abs. 4 der Bekanntmachung über Verbrauchszucker vom 
27. Mai 1915 (RBl. S. 308) bestimme ich: 
Wer Vervrauchszucker mit Beginn des 1. April 1916 in Gewahrsam hat, ist ver- 
pflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nen- 
nung der Eigentümer der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin anzuzeigen. 
Zu diesem Zwecke haben die Berechtigten, deren Zucker in fremdem Gewahrsam liegt, 
den Lagerhaltern nach dem 1. April 1916 unverzüglich die ihnen zustehenden Mengen 
anzuzeigen. Die Anzeigen an die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. sind bis zum 
5. April 1916 abzusenden. Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 1. April 
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