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(Nr. 6883.) Statut des Entwässerungsverbandes des Narpe- und Kattenauerbruches in den
Kreisen Gumbinnen und Stallupönen. Vom 24. August 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, auf Grund des Gesetzes vom 11. Mai 1853. (Gesetz= Samml. vom
Jahre 1853. S. 182.), nach Anhörung der Betheiligten, was folgt:
F. 1.
Unter der Benennung:
„Entwässerungsverband des Narpe- und Kattenauer Bruches“,
wird eine Genossenschaft mit Korporationsrechten gebildet.
Genossen des Verbandes sind alle Grundbesitzer, welche von den Anlagen
desselben Vortheil haben.
Der Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte zu Gumbinnen.
F. 2.
Der Zweck des Verbandes ist,
durch Regulirung der Narpe und des Regoliesbaches, sowie durch Erweiterung
der nach diesen Bächen hinführenden Wassergänge und Ziehung
neuer Gräben, das Narpebruch, die Pusperer und Kattenauer
Wiesen, sowie die angrenzenden Grundstücke trocken zu legen.
Zur Erreichung dieses Zweckes sind die in dem Meliorationsplane und
Kostenanschlage des Wasserbaumeisters Kuckuck vom 3./5. April 1866. aufgeführten
Anlagen auf gemeinschaftliche Kosten der Genossenschaft auszuführen und
zu unterhalten.
Abänderungen des Planes, welche etwa im Laufe der Ausführung zweckmäßig
erscheinen, bedürfen der Genehmigung des Ministers für die landwirthschaftlichen
Angelegenheiten. '
§.3.
Ueber die vom Verbande zu unterhaltenden Anlagen und über die Grundstücke
des Verbandes ist ein Lagerbuch vom Direktor des Verbandes zu führen,
in welches alle Veränderungen einzutragen sind.
. 4.
Jeder Verbandsgenosse hat das Recht, sich des Wassers von seinen Ländereien
durch Zuleitung zu den Hauptentwässerungszügen des Verbandes zu entledigen.
Die Anlage und Unterhaltung solcher t eitungsgräben ist zunächst
Sache der einzelnen dabei besonders Becheilgeen. Ist die Zuleitung jedoch nur
(Nr. 6883) durch