Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1699  —

(Nr.  6883.)  Statut  des  Entwässerungsverbandes  des  Narpe-  und  Kattenauerbruches  in  den
Kreisen  Gumbinnen  und  Stallupönen.  Vom  24.  August  1867.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1853.  (Gesetz=  Samml.  vom
Jahre  1853.  S.  182.),  nach  Anhörung  der  Betheiligten,  was  folgt:

F.  1.
Unter  der  Benennung:
„Entwässerungsverband  des  Narpe-  und  Kattenauer  Bruches“,
wird  eine  Genossenschaft  mit  Korporationsrechten  gebildet.

Genossen  des  Verbandes  sind  alle  Grundbesitzer,  welche  von  den  Anlagen
desselben  Vortheil  haben.

Der  Verband  hat  seinen  Gerichtsstand  bei  dem  Kreisgerichte  zu  Gumbinnen.

F.  2.
Der  Zweck  des  Verbandes  ist,

durch  Regulirung  der  Narpe  und  des  Regoliesbaches,  sowie  durch  Erweiterung
  der  nach  diesen  Bächen  hinführenden  Wassergänge  und  Ziehung
  neuer  Gräben,  das  Narpebruch,  die  Pusperer  und  Kattenauer
Wiesen,  sowie  die  angrenzenden  Grundstücke  trocken  zu  legen.

Zur  Erreichung  dieses  Zweckes  sind  die  in  dem  Meliorationsplane  und
Kostenanschlage  des  Wasserbaumeisters  Kuckuck  vom  3./5.  April  1866.  aufgeführten
  Anlagen  auf  gemeinschaftliche  Kosten  der  Genossenschaft  auszuführen  und
zu  unterhalten.

Abänderungen  des  Planes,  welche  etwa  im  Laufe  der  Ausführung  zweckmäßig
  erscheinen,  bedürfen  der  Genehmigung  des  Ministers  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten.  '

§.3.
Ueber  die  vom  Verbande  zu  unterhaltenden  Anlagen  und  über  die  Grundstücke

  des  Verbandes  ist  ein  Lagerbuch  vom  Direktor  des  Verbandes  zu  führen,
in  welches  alle  Veränderungen  einzutragen  sind.

.  4.

Jeder  Verbandsgenosse  hat  das  Recht,  sich  des  Wassers  von  seinen  Ländereien
  durch  Zuleitung  zu  den  Hauptentwässerungszügen  des  Verbandes  zu  entledigen.
  Die  Anlage  und  Unterhaltung  solcher  t  eitungsgräben  ist  zunächst
Sache  der  einzelnen  dabei  besonders  Becheilgeen.  Ist  die  Zuleitung  jedoch  nur

(Nr.  6883)  durch