Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

192

Schiedsrichter  und  diese  beiden  einen  dritten  wählen.  Das  Verfahren  wird
vom  Schiedsgericht  nach  freiem  Ermessen  bestimmt.

Artikel  9.

Die  Zustimmung  der  Landesvertretungen  zu  dem  gegenwärtigen  Vertrage
bleibt,  soweit  sie  erforderlich  ist,  vorbehalten.

Artikel  10.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ohne  Verzug  der  landesherrlichen  Ratifikation
  in  den  einzelnen  Staaten  unterbreitet  werden.

Die  Ratifikationsurkunden  sollen  bei  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung
  hinterlegt  werden.  Über  die  Hinterlegung  soll  ein  Protokoll  ausgenommen
und  von  diesem  soll  beglaubigte  Abschrift  den  Vertragsstaaten  mitgeteilt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  diesen  Vertrag  unterzeichnet
und  mit  ihren  Siegeln  versehen.

Geschehen  in  Eisenach  den  17.  Juni  1905  in  einer  einzigen  Ausfertigung,
die  im  Archiv  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung  hinterlegt  bleiben  soll,
und  wovon  beglaubigte  Abschriften  durch  diese  den  Vertragsstaaten  übergeben
werden  sollen.

gez.:  Ludwig  Ewald.  (IL.8.)
Dr.  Ferdinand  Rohde.  (I..S.)
Johannes  Hunnius.  (L.S.)
„  Rudolf  v.  Ziller.  (I...)
Dr.  jur.  Kurt  Stöhr.  (IL.S.)
Theodor  Hierling.  (L.S.)
„  Ernst  Laue.  (I.,S.)
Theodor  Bauer.  (L.S.)
„  Otto  Körbitz.  (I.,.S.)
Alfred  Cammann.  (L.S.)
Gotthard  v.  Campe.  (L.S.)
Eduard  Pustkuchen.  (I.S.)

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.