Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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§.  138.
Der  Auditeur  hat  den  Richtern  die  Frage  zur  Beantwortung  vorzulegen:

ob  der  Angeschuldigte  freizusprechen  oder  zu  bestrafen  und  welche  Strafe
in  letzterem  Falle  gegen  ihn  zu  erkennen  sei?
Hierauf  giebt  jede  Richterklasse,  die  unterste  zuerst,  im  Beisein  des  Präses,  ihr
Votum  dem  Auditeur  ab,  der  solches  in  das  Protokoll  aufnimmt.

Ist  das  Votum  auf  Freisprechung  gerichtet,  so  muß  der  Auditeur  die
Erklärung  darüber  erfordern:

a)  ob  die  Freisprechung  eine  völlige  oder  vorläufige  sein,  und

b)  im  Falle  der  völligen  Freisprechung,  ob  dieselbe  wegen  nicht  erwiesener
Schuld,  oder  wegen  erwiesener  Unschuld  eintreten  solle?
Jeder  Richter  hat  seinen  Ausspruch  zu  unterschreiben.
Der  Präses  giebt  seine  Stimme  zuletzt  ab.

§.  139.

Weicht  der  Ausspruch  der  Klasse  oder  eines  Richters  von  dem  gutachtlichen
Antrag  des  Auditeurs  wesentlich  ab,  so  sind  die  Gründe  dafür  anzugeben.  Ist
der  Ausspruch  den  klaren  Vorschriften  der  Gesetze  entgegen,  so  muß  der  Auditeur
die  Ansicht  zu  berichtigen  suchen  und,  wenn  dies  ohne  Erfolg  bleibt,  die  abweichende
Meinung,  mit  den  dafür  angegebenen  Gründen,  in  das  Protokoll  aufnehmen.

§.  140.

Sollte  das  Spruchgericht  durch  Stimmenmehrheit  die  Akten  für  nicht
spruchreif  erklären,  so  ist  der  Beschluß  von  dem  Auditeur  auszufertigen,  von  dem
Präses  und  dem  Auditeur  zu  unterschreiben,  und  dem  Gerichtsherrn  zur  weiteren
Veranlassung  vorzulegen.  Hat  derselbe  gegen  die  Ausführung  des  Beschlusses
Bedenken,  so  ist  die  Sache  dem  General-Auditoriat  zur  Verfügung  einzusenden.
Sind  die  Bedenken  gegen  die  Spruchreife  der  Akten  erledigt,  so  muß  in  der
Sache  erkannt  werden.

Wenn  durch  Stimmenmehrheit  die  Akten  für  spruchreif  erklärt  werden,  so
sind  die  überstimmten  Mitglieder  des  Kriegsgerichts  nach  Aufstellung  ihrer  Bedenken,
ihre  Stimme  hinsichtlich  der  Strafbarkeit  des  Angeschuldigten,  sowie  der  Art  und
des  Maaßes  der  Strafe,  nach  Lage  der  Akten,  definitiv  abzugeben  verbunden.

§.  141.

Das  Spruchgericht,  welches  für  einen  Straffall  der  höheren  Gerichtsbarkeit
  bestellt  ist,  hat  das  Urtheil  auch  dann  zu  sprechen,  wenn  sich  ergiebt,  daß
die  zu  erkennende  Strafe  die  Grenzen  der  niederen  Gerichtsbarkeit,  oder  der
Disziplinarstrafgewalt  nicht  übersteigt.

Bundes-  Gesetzbl.  1867.  37  §.  142.