Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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S.  Majestät  der  König  von  Preußen
und
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Altenburg

haben  in  Erwägung,  daß  in  den  Ortschaften  Königshofen,  Willschütz  und  Gräfendorf
  die  Landesgrenzen  daselbst  dergestalt  in  einander  greifen,  daß  Inkonvenienzen
kaum  zu  vermeiden  gewesen  sind,  den  Entschluß  gefaßt,  über  diese  Ortschaften
und  ihre  Bewohner  einen  Austauschvertrag  abuschsießen,  und  zu  dem  Ende

1)  den  Königlichen  Landrathsamts-Verweser,  Gerichtsassessor  Adolph
Richter  in  Weißenfels,  Preußischer  Seits,
2)  den  Herzoglichen  Kreishauptmann  des  Saal.  Eisenberger  Kreises,  Konrad
Sudwig  Gerstenbergk  in  Roda)  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischer
eits,

als  Kommissarien  ernannt,  welche,  unter  Vorbehalt  der  so  weit  nöthig  nach  eingeholter
  Zustimmung  dazu  von  Seiten  der  resp.  Landesvertretungen  zu  ertheilenden
landesherrlichen  Ratifikationen,  über  folgende  Bestimmungen  einig  geworden  sind.

.

Preußen  tritt  auf  ewige  Zeiten  an  Sachsen-Altenburg  ab  den  Preußischen
Antheil  der  Ortschaft  und  Flur  Königshofen,  ohne  Einschränkung  an  Land,
Leuten,  Souverainetäts-,  Hoheits=  und  Abgabenrechten  aller  Art,  soweit  nicht
weiter  unten  davon  eine  Ausnahme  gemacht  worden  ist.

S.  2.

Dagegen  tritt  Sachsen-Altenburg  an  Preußen  in  gleichem  Umfange  ab
die  Altenburgischen  Antheile  an  den  Ortschaften  und  Fluren  Millschütz  und
Gräfendorf,  einschließlich  derjenigen  Grundstücke  in  den  Fluren  Dobiau  und
Seißla,  welche  bisher  Altenburgischer  Seits  als  zu  dem  nur  berührten  Antheile
von  Gräfendorf  gehörig  betrachtet  und,  namentlich  rücksichtlich  der  Besteuerung,
behandelt  wurden.

S.  3.

Nicht  mit  abgetreten  werden:

a)  die  auf  Privatrechtstitel  beruhenden,  etwa  noch  nicht  zur  Ablösung  gebrachten
  Laudemial.,  Frohne--,  Erbzinsen  oder  andere  dergleichen  V
rechtigungen,  welche  vielmehr  dem  abtretenden  Staate  verbleiben  und
beziehungsweise  nach  den  Gesetzen  des  übernehmenden  Staates  binnen
Jahresfrist  von  der  Uebergabe  an  zur  Ablösung  provozirt  werden  müssen,
und,  soviel  die  Ablösungsrenten  anlangt,  in  den  Hypothekenbüchern  des
übernehmenden  Staates  als  Reallasten  einzutragen  sind;

b)  die  im  Gebiete  des  abtretenden  Staates  in  einer  andern  Flur  belegenen
Pertinenzgrundstücke  solcher  mitabgetretenen  Realitäten,  zu  denen  sie  bisher
  gehört  haben  (F.  7.).

(Nr.  7385.)  S.  4.