Nr. 56. 1916. 311
J.
i Ausführungsbestimmungen zur Verordnung, betreffend die Ein-
fuhr s zuoisger .7 Woeov vom 16. Februar 1916 Nr. 40)
i nd ersetzt durch folgende Bestimmung: ·
wird Igsxhosoulllstkllen tLeetzrden gsxndgere Weisung ersaltem ieweit die Durchfuhr
gestattet ist.“
II.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 22. März 1916.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Freiherr von Stein.
(3) Bekanntmachung vom 1. April 1916, betrefsend ausländische Arbeiter.
ie nachfolgende Anordnung des stellvertretenden kommandierenden Generals
des IX. Armeekorps wird hierdurch im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 18. Februar 1915, Rbl. Nr. 30, betreffend ausländische Arbeiter, zur-
allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 1. April 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Altona, den 20. März 1916.
Aufenthaltsbeschränkung ausländischer F#rbeiter.
In Ergänzung meiner Verordnung vom 16. November 1914 — III b 4393/38678 —.
bestimme ich:
Als ausländische Arbeiter im Sinne jener Verordnung sind anzusehen: Alle im
Inlande dauernd oder vorübergehend beschäftigten nicht inländischen landwirtschaftlichen.
und gewerblichen Arbeiter, auch die Gesellen und Lehrlinge im Handwerk, ferner die
Dienstboten in ländlichen Betrieben und das Hausgesinde, soweit es in landwirtschaft-
lichen Betrieben tätig ist. Nicht betroffen von der Verordnung werden selbständige
Handwerker und Gewerbetreibende, ebenso Beamte und Angestellte, die nicht vorwiegend
Handarbeiter sondern Kopfarbeiter sind.
Die Zivilbehörden werden um Bekanntmachung der vorstehenden Verordnung ersucht.
v. Rbehl.
— —