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Nr. 66. 1916. 373
II. Bestimmungen über Ausweispapiere.
. Bade gästen und Besuchern, die reichsdeutsch sind oder verbündeten Staaten ange-
hören und in Deutschland wohnen, wird der Aufenthalt an den freigegebenen
Badeorten der Nord= und Ostsee widerruflich gestattet, wenn sie im Besitze eines
von der Polizeibehörde des Wohn= oder Aufenthaltsortes ausgestellten Aus-
weises sind, der mit einer Personalbeschreibung, eigenhändiger Unterschrift
und einer Photographie des Inhabers aus neuester Zeit, sowie mit einer amt-
lichen Bescheinigung versehen ist, daß der Inhaber des Ausweises tatsächlich die
durch die Photographie dargestellte Person ist, und die Unterschrift eigenhändig
vollzogen hat.
Solche Ausweise dürfen nur an unverdächtige Personen ausgestellt werden.
Für Familien genügt ein Familienausweis, der die Personalbeschreibung
und Photographie der über zehn Jahre alten Personen (nebst eigenhändiger
Unterschrift in der Bescheinigung) aufweist. Hauspersonal und nicht zur Familie
gehörige Kinder können in den Ausweis der Familie, mit der sie zusammen
reisen, mit ausgenommen werden. Volljährige Kinder (eigene und fremde) be-
dürfen eines besonderen Ausweises.
Ein Ausweis ist erforderlich für jeden Aufenthalt, auch wenn er weniger als
24 Stunden beträgt. „
Der Ausweis berechtigt innerhalb der beantragten Gültigkeitsdauer, die sechs
Monate nicht überschreiten darf, zu ein= oder mehrmaligem Besuch des Badeortes.
Unter Badegästen und Besuchern sind alle diejenigen Personen zu verstehen, die
in den betreffenden Badeorten weder ihren Wohnsitz noch ihren dauernden Auf-
enthalt haben.
Bei gemeinsam, unter Führung reisenden Schulkindern (Ferienkolonien), deren
Entsendung von Schulen und wohltätigen Vereinen veranlaßt wird, genügt für
die minderjährigen Zöglinge an Stelle der Ausweise eine von der Schule oder
von dem Verein aufgestellte namentliche Liste mit Angabe des Geburtsdatums
und Bezeichnung der Eltern oder Vormünder (Name, Wohnort und Wohnung),
wenn die Erlaubnis des unterzeichneten Generalkommandos eingeholt ist.
. Reichsdeutsche und Angehörige verbündeter Staaten, die aus dem neutralen oder
verbündeten Ausland oder aus den besetzten Gebieten zureisen, bedürfen keines
besonderen Ausweises nach II/1, wenn der Paß oder das ihm gleichwertige Reise-
papier als Reiseziel den betreffenden Badeort angibt.
Aktive reichsdeutsche und verbündeten Staaten angehörige Militärpersonen in
Uniform weisen sich durch Militärpapiere aus.
Die Ausweise sind stets mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Beamten
und Militärpersonen vorzuzeigen.
Jeder Badegast und Besucher hat sich unverzüglich nach Ankunft unter Vorlage
des Ausweises bei der zuständigen örtlichen Meldestelle zu melden. Die Melde-
stelle hat den Ausweis mit einem Vermerk über die geschehene Meldung und Zu-
lassung zu versehen.
Muster siehe
am Schluß.