Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

378 Nr. 67. 1916. 
für den Ztr. 
Lebendgewicht. 
a) Kälber bis 40 kg ausschließlich bis 70,00 
„ von 40—75 kg ausschließlich ......,,,, 10000 
751cundmehr. 120 0 0.% 
Bis zum 15. Mai d. J einschließlich können für Mastkälber über 100 ug schwer 
bis zu 140 —/¾ für den Zentner Lebendgewicht gezahlt werden. 
b) Lämmer bis zu 120 -4 für den Zentner Lebendgewicht, 
für den Ztr. 
Lebendgewicht. 
ammel über 1 Jahr bis = 100,00 
chafe und Böcke 85,00. 
Jede über vorgenannte Höchstpreise hinausgehende Vergütung für Fuhrgeld, 
Strickgeld usw. ist verboten. 
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. 
Schwerin, den 18. April 1916. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
Kleffel. v. Böhl. Capobus. 
Mit bieser Nr. 67 werden ausgegeben: Nr. 77, 78 und 79 des Reichs-Gesetzblatts von 1916
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.