Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

360  8  82.  Arbeiterversorgung.  Angestelltenversicherung.

werden.  Die  Lebensversicherungsanstalt  gilt  als  Ersatzkasse  ($  390).
Die  Pflicht  der  Arbeitgeber  zur  Zahlung  der  Hälfte  der  Monatsbeiträge
bleibt  dadurch  unberührt!)  ($  392).

10.  Das  Verhältnis  zu  anderen  Versorgungsansprüchen.


a)  Zur  Arbeiter-,  Invaliden-  und  Hinterbliebenenversicherung.
  Da  die  Kreise  der  beiden  reichsgesetzlichen  Versicherungen
  sich  teilweise  decken),  so  können  Angestellte  beiden  Versicherungen
  unterworfen  sein.  In  diesem  Falle  hat  die  Arbeiterversicherungsanstalt
  die  Rente  dem  Versicherten  voll  und  ungeschmälert
zu  zahlen,  dagegen  ruht  das  von  der  Angestelltenversicherungsanstalt
zu  zahlende  Ruhegeld  insoweit  als  Rente  und  Ruhegeld  zusammen  den
Jahresarbeitsverdienst  übersteigen,  der  dem  Durchschnitt  der  60  höchsten
monatlichen  Beiträge  entspricht  ($  73)°).  Die  Hinterbliebenenrenten
ruhen  neben  Renten  der  reichsgesetzlichen  Arbeiterversicherung,  soweit
  beide  zusammen  ‘/ı.  dieses  Betrags  übersteigen  ($&  74).

b)  Der  Unfallversicherung  gegenüber  gilt  der  gleiche
Grundsatz.  Die  Berufsgenossenschaft  hat  die  ihr  obliegenden  Leistungen
unvermindert  zu  machen;  soweit  aber  die  Unfallrente  und  die  Hinterbliebenenrenten
  zusammen  mit  dem  Ruhegeld  und  den  Hinterbliebenenrenten
  die  in  den  88  73,  74  festgesetzten  Beträge  übersteigen,  ruhen  die
Leistungen  der  Reichsversicherungsanstalt,  d.  h.  werden  verkürzt.  Die
Reichsversicherungsanstalt  ist  berechtigt  zuvielgezahlte  Beträge  durch
Kürzung  ihrer  Leistungen  in  angemessenen  Teilbeträgen  wieder  einzuziehen
  ($  95).

c)  Armenverbände  und  gesetzlich  zur  Fürsorge  verpflichtete
Gemeinden,  welche  einen  versicherten  Angestellten  nach  gesetzlicher
  Pflicht  unterstützt  haben,  könen  bis  zur  Höhe  des  Anspruchs
des  Hilfsbedürftigen  gegen  die  Reichsversicherungsanstalt  von  dieser
Ersatz  beanspruchen.  Zur  Befriedigung  des  Ersatzanspruchs  darf  auf
rückständige  Ruhegeld-  und  Rentenbeträge  bis  zu  ihrer  vollen  Höhe,
auf  andere  Rentenbeträge  nur  bis  zu  ihrer  halben  Höhe  zugegriffen
werden,  so  daß  die  andere  Hälfte  dem  Berechtigten  zu  zahlen  ist
(85  82—90).

d)  Hinsichtlich  der  privatrechtlichen  Ansprüche,  abgesehen
  von  den  auf  einem  Lebensversicherungsvertrag  beruhenden,
gelten  die  gleichen  Grundsätze  wie  bei  der  Invaliden-  und  Hinterbliebenenversicherung
  der  Arbeiter.  Gesetzliche  Ansprüche  gehen  auf  die
Reichsversicherungsanstalt  bis  zum  Betrage  derjenigen  Leistungen  über,
welche  sie  infolge  des  Schadens  zu  tragen  hat  ($  90);  auf  Rechtsgeschäften
  beruhende  Ansprüche  bestehen  dagegen  neben  den  durch  die
gesetzliche  Versicherung  begründeten  kumulativ  fort,  so  daß  der  Be-1)

  Vgl.  Bekanntm.  vom  11.  Januar  1913.  Reichsgesetzbl.  S.  19.
2)  Vgl.  S.  310,  327,  331  mit  S.  352.
3)  Vgl.  S.  354.