360 8 82. Arbeiterversorgung. Angestelltenversicherung.
werden. Die Lebensversicherungsanstalt gilt als Ersatzkasse ($ 390).
Die Pflicht der Arbeitgeber zur Zahlung der Hälfte der Monatsbeiträge
bleibt dadurch unberührt!) ($ 392).
10. Das Verhältnis zu anderen Versorgungsansprüchen.
a) Zur Arbeiter-, Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
Da die Kreise der beiden reichsgesetzlichen Versicherungen
sich teilweise decken), so können Angestellte beiden Versicherungen
unterworfen sein. In diesem Falle hat die Arbeiterversicherungsanstalt
die Rente dem Versicherten voll und ungeschmälert
zu zahlen, dagegen ruht das von der Angestelltenversicherungsanstalt
zu zahlende Ruhegeld insoweit als Rente und Ruhegeld zusammen den
Jahresarbeitsverdienst übersteigen, der dem Durchschnitt der 60 höchsten
monatlichen Beiträge entspricht ($ 73)°). Die Hinterbliebenenrenten
ruhen neben Renten der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung, soweit
beide zusammen ‘/ı. dieses Betrags übersteigen ($& 74).
b) Der Unfallversicherung gegenüber gilt der gleiche
Grundsatz. Die Berufsgenossenschaft hat die ihr obliegenden Leistungen
unvermindert zu machen; soweit aber die Unfallrente und die Hinterbliebenenrenten
zusammen mit dem Ruhegeld und den Hinterbliebenenrenten
die in den 88 73, 74 festgesetzten Beträge übersteigen, ruhen die
Leistungen der Reichsversicherungsanstalt, d. h. werden verkürzt. Die
Reichsversicherungsanstalt ist berechtigt zuvielgezahlte Beträge durch
Kürzung ihrer Leistungen in angemessenen Teilbeträgen wieder einzuziehen
($ 95).
c) Armenverbände und gesetzlich zur Fürsorge verpflichtete
Gemeinden, welche einen versicherten Angestellten nach gesetzlicher
Pflicht unterstützt haben, könen bis zur Höhe des Anspruchs
des Hilfsbedürftigen gegen die Reichsversicherungsanstalt von dieser
Ersatz beanspruchen. Zur Befriedigung des Ersatzanspruchs darf auf
rückständige Ruhegeld- und Rentenbeträge bis zu ihrer vollen Höhe,
auf andere Rentenbeträge nur bis zu ihrer halben Höhe zugegriffen
werden, so daß die andere Hälfte dem Berechtigten zu zahlen ist
(85 82—90).
d) Hinsichtlich der privatrechtlichen Ansprüche, abgesehen
von den auf einem Lebensversicherungsvertrag beruhenden,
gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung
der Arbeiter. Gesetzliche Ansprüche gehen auf die
Reichsversicherungsanstalt bis zum Betrage derjenigen Leistungen über,
welche sie infolge des Schadens zu tragen hat ($ 90); auf Rechtsgeschäften
beruhende Ansprüche bestehen dagegen neben den durch die
gesetzliche Versicherung begründeten kumulativ fort, so daß der Be-1)
Vgl. Bekanntm. vom 11. Januar 1913. Reichsgesetzbl. S. 19.
2) Vgl. S. 310, 327, 331 mit S. 352.
3) Vgl. S. 354.