430 Nr. 76. 1916.
Klosterämtern spätestens bis zum 24. jedes Monats, erstmalig zum 24. Mai
d. Is., an das Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin einzusenden.
VI.
Das Großherzogliche Statistische Amt wird mit der Zusammenrechnung der
Zählungsergebnisse beauftragt und hat bis zum letzten jedes Monats je eine
nach Aushebungsbezirken (Kommunalverbänden) geordnete Übersicht an das
unterzeichnete Ministerium und die Landesbehörde für Volksernährung in
Schwerin sowie an die Reichsstelle für die Versorgung mit Vieh und Fleisch
(Reichsfleischstelle) zu Berlin einzusenden. Auch den Kreisbehörden für Volks-
ernährung sind für deren Bezirke entsprechende Übersichten vom Grohbherzog=
lichen Statistischen Amte mitzuteilen.
Schwerin, den 12. Mai 1916.
Großherzoglich Mecklenburaisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 9. Mai 1916 zur Ausführung der Verordnung des
Bundesrats vom 4. Mai 1916 über das Verbot des Malzhandels.
Zur Ausführung der Verordnung des Bundesrats vom 4. Mai 1916 über
das Verbot des Malzhandels — Re#l. S. 355 — wird bestimmt:
Höhere Verwaltungsbehörde, im Sinne der §§ 7 Abs. 2, 11 der Verord-
nung ist die Großherzogliche Oberzolldirektion, zuständige Behörden im Sinne
der §§ 6, 11 der Verordnung sind die Großherzoglichen Haupzollämter.
Schwerin, den 9. Mai 1916.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien,
der Finanzen. des Innern.
v. Blücher. L. v. Meerheimb.