Nr. 84. 1916. 507
Auch im Spinn-, Zwirn= oder Veredelungsprozeß befindliche Garne
sind meldepflichtig.
Dagegen sind nicht meldepflichtig:
. Im Stuhl liegende Ketten. !½*“ n
Der Schuß an Webstühlen für das im Webprozeß befindliche Stück der
im Stuhl liegenden Kette. ,
. In handelsfertiger Aufmachung für den Kleinverkauf vorhandene Näh-
faden, Nähzwirne, Maschinenzwirne und Stickgarne.
Strick-, Stopf= und Häkelgarne aus Baumwolle oder baumwollenen
Spinnstoffen, soweit sie am Stichtage in handelsfertiger Aufmachung
für den Kleinverkauf vorhanden waren. Strickgarne, Stopfgarne und
Häkelgarne aus Wolle oder mit einem Zusatz von Wolle sind dagegen
in jeder Menge und Aufmachung meldepflichtig.
Garne im Besitze von Haushaltungen für den Hausgebrauch.
* 3.
Meldepflichtige Personen usw.
Zur Meldung verpflichtet sind 1. alle Personen, die Gegenstände der in § 2 be-
zeichneten Art in Gewahrsam haben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst
des Erwerbes wegen kaufen oder verkaufen; 2. landwirtschaftliche oder gewerbliche
Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt oder verarbeitet werden;
3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.
Vorräte, die sich am Stichtage (§ 4) nicht im Gewahrsam des Eigentümers be-
finden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der slo
zu dieser Zeit in Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.). Die Lagerhalter sind verpflichter,
auch die für Rechnung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung eingelagerten Bestände zu melden.
Sofern sich am Stichtage im Gewahrsam von Lohnfärbern, Lohnwebern, Lohn-
wirkern oder Lohnstrickern Mengen von weniger als insgesamt 100 kg an Garnen be-
finden, hat die Meldung nur vom Eigentümer der Garne zu erfolgen.
Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten
Vorräte sind nur vom Empfänger zu melden.
Neben demjenigen, der die Ware im Gewahrsam hat, ist auch derjenige zur Mel-
dung verpflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines anderen
übergeben hat.
8 4.
Stichtag und Meldefrist.
Maßgebend für die Meldepflicht sind die bei Beginn des 1. Tages eines jeden
Monats (Stichtag) tatsächlich vorhandenen Bestände. Die Bestände sind in gleicher
Weise alle Monate spätestens bis zum 10. Tage des betreffenden Monats (Melde-
frist) zu melden.
Erstmalig ist die Meldung über die bei Beginn des 1. Juni 1916 vorhandenen
Spinnstoffe und Garne spätestens bis zum 10. Juni 1916 an das Webstoffmeldeamt
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preuß. Kriegsministeriums, Berlin SW. 48,
Verlängerte Hedemannstraße 11, zu erstatten.
c2—
Or