Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 100. 1916. 587 
s. Zur Begründung des Abgangs bezw. Zugangs bei Eintragung in die 
Kontrolle (siehe vorstehend unter Nummer 3 und 4) genügt die Be- 
merkung in Spalte 15 der Abgangs= bezw. Zugangsliste „Verzogen“ 
bezw. „Zugezogen“.“ 
3. Im Artikel 95 unter I im Eingang werden in der zweiten Reihe hinter 
die eingeklammerten Worte „Artikel 94 Nr. 2—10“ eingefügt „und Ar- 
tikel 94 a“. 
4. Zum Artikel 94 a Nr. 2 wird ein neues Formular als Muster XXVIIe# 
aufgestellt, dessen Fassung im Anhang II enthalten ist. 
5. Das Beispiel in den Formularen Muster XXVII a und XXVIIb wird, wie 
folgt, geändert: 
Es tritt im Steuerzugangsbelag in Spalte 4 an Stelle der 
Zahl „6“ die Zahl „9“, bei den Besteuerungsmerkmalen in Spalte 2 
an Stelle der Zahl „1300“ die Zahl „1400“, in Spalte 7 an Stelle 
der Zahl „1280“ die Zahl „1380“, in Spalte 9 an Stelle der Zahl 
„6“ die Zahl „9“, und im Steuerabgangsbelag in Spalte 4 an Stelle 
der Zahl „6“ die Zahl „9“ und in Spalte 8 an Stelle der Zahl „3“ 
die Zahl „4,50“. 
V. 
1. Der § 64 des Eink. St.G. erhält am Schlusse folgenden Hinweis: 
„(siehe auch Artikel 100, II, Nr. 3)“. 
2. Im Artikel 100 unter II Nr. 3 de Anweisung wird folgender Schlußabsatz 
hinzugefügt: 
„Wechselt ein Steuerpflichtiger zwischen dem 15. Oktober oder 
15. April und dem letzten Tage dieser Monate seinen Wohnort, so 
hat er seine Steuer an dem bisherigen Wohnort vor dem Abzuge zu 
entrichten.“ 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1916 in Kraft. Doch gelten 
hinsichtlich der Steuerveranlagungen für das Steuerjahr 1916/17 anstatt der 
Bestimmungen unter I1, II und III noch die bisherigen Vorschriften. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Schwerin, den 30. Juni 1916. 
Friedrich Franz. 
Langfeld. L. v. Meerheimb.
	        
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