Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  103.  603

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Meckhlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.

Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  12.  Juli  1916.

 

    

 

 

 

 

 

Inhalt:  —

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Freigabe  von  Lumpen.  (2)  Bekanntmachung
  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über
untaugliches  Schuhwerk  vom  21.  Juni  1916.  (3)  Bekanntmachung  zur
Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  14.  Juni  1916,  betresfsend
die  Einschränkung  der  Arbeitszeit,  in  Betrieben,  in  denen  Schuhwaren
hergestellt  werden.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend  Flachs=  und  Hanfstroh.
  (5)  Bekanntmachung,  betreffend  Fahrradbereifungen.

II.  Abteilung.

 

(1)  Bekanntmachung  vom  8.  Juli  1916,  betreffend  Freigabe  von  Lumpen.

nter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  16.  Mai  d.  IJs.,  betreffend
Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von  Lumpen  und  neuen  Stoffabfällen
aller  Art  sowie  deren  Höchstpreise,  Rbl.  Nr.  77,  S.  434,  wird  die  nachstehende
Bekanntmachung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,
  in  Berlin  vom  3.  d.  Mts.,  betreffend  Freigabe  von  Lumpen,
hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen.

Schwerin,  den  8.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
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