Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 113. 1916. 671 
2. die sich im Eigentum der deutschen Militär= oder Marinebehörden befinden, 
oder über die Lieferungs= oder Herstellungsverträge mit einer deutschen 
Militär= oder Marinebehörde bestehen: 
3. die im Gebrauch befindlichen Gegenstände; * 
4. Vorräte, die sich in den Haushaltungen befinden und deren gewerbsmäßige 
Verwertung nicht in Aussicht genommen ist. «- 
83. 
Meldepflichtig sind die am Beginn des 1. August 1916 vorhandenen Gesamt- 
vorräte der in § 1 bezeichneten Gegenstände. 
’* 4. 
Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und slristischen Personen, ferner 
alle wirlschaftlichen Betriebe sowie alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände, 
die Eigentum oder Gewahrsam an meldepflichtigen Gegenständen haben, oder bei denen 
sich solche unter Zollaufsicht befinden. Vorräte, die sich am Stichtage nicht im Gewahr- 
sam des Eigentümers befinden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von dem- 
jenigen zu melden, der sie an diesem Tage in Gewahrsam hat. Die nach dem Stichtage 
eintreffenden, aber schon abgesandten Vorräte sind nur von dem Empfänger zu melden. 
Neben bemjenigen, der die Ware in Gewahrsam hat, ist auch derjenige zur Meldung 
verpflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines Dritten 
übergeben hat. 
8 6. 
Die Meldungen dürfen nur auf den hierfür vorgeschriebenen amtlichen Meldbe- 
scheinen erstattet werden. Für jede der in § 1 verzeichneten Gruppe werden besondere 
Vordrucke herausgegeben. Die Meldescheine müssen spätestens am 15. August 1916 bei 
den von den Landeszentralbehörden oder den von ihnen bezeichneten Behörden mit der 
Einsammlung beauftragten Amtsstellen eingereicht sein. Mitteilungen irgend welcher 
Art dürfen auf Meldescheinen nicht vermerkt werden. Die Reichsbekleidungsstelle behält 
sich vor, Muster der angemeldeten Waren einzufordern. 
6 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden werden 
über die Ausführung der Bestandsaufnahme weitere Anordnungen erlassen. 
* 7. 
Wer den Vorschriften der §§ 1—5 Huwiderhandelt, wird nach § 20 der Bundes- 
ratsverordnung vom 10. Juni 1916 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geld- 
strafe bis zu 15 000 = bestraft. 
Berlin, den 20. Juli 1916. 
Reichsbekleidungsstelle. 
Geheimer Rat Dr. Beutler.
	        
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