Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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ausdrücklich  zu  unterwerfen  und  die  Eintraung  nach  Maßzebe  des  Reglements
der  betreffenden  Provinzial-Landschaft  auf  dem  Grundbuchblatte  des  zu  beleihenden
  Grundstücks  zu  bewirken.  -;  «.,

Die-E111iisionberlandschaftlichenEcntralstandbkiefeerfolgtdurchdaIIIth
weiseUeberweisungdernachs.14.-zugewähkendenValqtaandiebetreffende,
ProvinzahLandschafhwelchederCentral-LandschajtsdirektiondiebenBestimmungm
des  Alinea  1.  entsprechende  Darlehnsurkunde  vorlegt.  „„

Die  bezüglichen  Verhandlungen  hat  das  Institut,  zu  dessen  Bereich  das  zu
beleihende  Grundstuck  gehört,  zu  führen.

K.  13.

Für  jetres  bewilligte,  nach  F.  12.  eingetragene  Darlehn  darf  ein  gleicher

Betrag  landschaftlicher  Central-Pfandbriefe  ausgefertigt  werden.
F.  14.

Die  Ausreichung  der  Darlehnsvaluta  an  den  Darlehnsnehmer  erfolgt  der  D#lho#walutt.
Regel  nach  durch  das  Provinzial-Institut.  Die  Valuta  wird  je  nach  der  Bestimmung
  der  Central-Landschaftsdirektion  baar  oder  in  landschaftlichen  Central=Pfandbriefen
  nach  dem  Nenmwerthe  geleistet.

In  letzterem  Falle  ist  die  Central-Landschaftsdirektion  auch  berechtigt,  die
Pfandbriefe  zu  vorher  vereinbartem  Kurse  selbst  käuflich  zu  übernehmen,  oder
den  Verkauf  derselben  für  Rechnung  der  Darlehnsnehmer  zu  besorgen.

Der  Beschlußnahme  der  Central-Landschaftsdirektion  bleibt  es  überlassen,
den  Zeitpunkt  zu  bestimmen,  von  welchem  ab  bei  Kursen  landschaftlicher  Centrgl-,
Pfandbriefe  über  Pari  dem  Darlehnsnehmer  anstatt  der  Pfandbriefe  der  Nenn.
werth  in  baarem  Gelde  auszureichen  ist.  Der  Kursgewinn  fließt  alsdann  zu  den
Fonds  der  Central-Landschast.

 

Dem  Darlehnsnehmer  kann  auf  seinen  Antrag)  wenn  der  Kurs  der  land-  c#währung  der
schaftlichen  Central-Pfandbriefe,  die  er  erhält,  unter  Pari  steht,  zur  völligen  oder  2#
theilweisen  Ausgleichung  der  Differenz  zwischen  dem  Kurs=  und  Nennwerthe  derselben,

  ein  baarer,  nach  Maßgabe  der  §#.  16.  27.  28.  und  29,  zu  verzinsender

und  zurückzuerstattender  guschut  nach  dem  Ermessen  der  Provinzial-Landschaftsverwaltung

  aus  deren  disponiblen  eigenen  Fonds  gewährt  werden.

OD#enler  Befugniß  steht  der  Central.Landschaftsdirektion  in  Ansehung  der
Bewilligung  von  solchen  Quschüssen  aus  ihren  disponiblen  Fonds  zu.  Im  Falle
Felchengen  von  der  Central-Landschaft  Zuschüsse,  für  welche  die  nach  H.  12.  beellten

  Hypotheken  mit  haften,  bewilligt  worden  sind,  hat  die  Provinzial-Landschaftsverwaltung
  wegen  Rückerstattung  der  Vorschüsse  der  Central,  Landschaft  nach
Maßgabe  der  99.  16.  27.  28.  und  29.  Reverse  zu  ertheilen.

#  16.

Die  für  das  Darlehn  zu  leistende  Jahreszahlung  richtet  sich  nach  den  Be-  Jo#eszohlongen  für
stimmungen  des  gegenwärtigen  Statuts  und  der  besonderen  Verfassung  des  ver.  e  ere,  bon
bundenen  Instituts,  zu  dessen  Bereiche  das  zu  beleihende  Grundstück  gehört  (.  12.).  ½

Unter  allen  Umständen  ist  aber  zur  Tilgung  der  landschaftlichen  Central-Pandbriefe
  ein  Amortisationsbeitrag  von  jährlich  wenigstens  einem  halben  Prozent

O#r.  8142.)  zu