700 Nr. 117. 1916
8 7.
Zahlungsbedingungen.
Die Köchstpreift schließen die Kosten der Salzung und einmonatiger Lagerung,
ferner die Kosten der Beförderung bis zum nächsten Güterbahnhof oder bis zur nächsten
Anlegestelle des Schiffes oder Kaß
Barzahlung.
Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu 2 v. H. Jahreszinsen über Reichs-
bankdiskont hinzugeschlagen werden. ·
§8.
Zurückhalten von Vorräten.
Bei Zurückhalten von Vorräten ist Enteignung zu den gemäß § 2 a (Anmerkung)
für die betreffende Lieferungsstufe in Betracht kommenden Preisen, höchstens jedoch zu
en unter § 2b für nicht rechtzeitig geliefertes Gefälle festgesetzten Höchstpreisen, zu
gewärtigen.
nes und die Kosten der Verladung ein und gelten für
§#.
Ausnahmen.
Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen sind an die Meldestelle der Kriegs-
Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe, Berlin W. 9, Budapester Straße 11/12,
zu richten. Die Entscheidung behalte ich mir vor. "
§10.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. August 1916 in Kraft. Gleichzeitig wird
die Bekanntmachung Nr. Ch. II. 700/10. 15. K.R.A. vom 1. Dezember 1915 aufgehoben.
Altona, den 31. Juli 1916.
Stellv. Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Falk,
Generalleutnant.