722 Nr. 120. 1916.
ungefähre Größe
oder Aquivalent I. Sortg.
b) für VBa#mhaltüte cm .
1. Zuckersäke 68X115 1,60
2. Mehlsäcke... 65135 1,65
3. « .......... 56X96 0,95
4. Salzsäcke, leichtt 56—115 0/60.
II.
Die Übernahmepreise umfassen die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle
des Orts, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die
Kosten des Einladens.
Berlin, den 27. Juli 1916.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Dr. Helfferich.
Ausführungsbestimmung I der Reichs-Sackstelle.
Auf Grund der durch § 9, § 23 Abs. 2 und § 24 der Bekanntmachung des Bundes-
rats über Säcke vom 27. Juli“ 1916 erteilten Ermächtigung wird folgendes bestimmt:
5 1.
Anmeldung des Bedarfs an Säcken.
Die monatliche Anmeldung des Bedarfs an Säcken erfolgt seitens der Verbraucher
am 20. eines jeden Monats bei der Berufsorganisation, der sie angehören, oder bei der
Handelskammer des Bezirks, wenn der Verbraucher keiner Berufsorganisation angehört.
Die Berufsorganisationen und Handelskammern haben die Anmeldungen nach Sack-
sorten und Größen zusammenzustellen und der Reichs-Sackstelle bis zum 25. eines jeden
Monats einzureichen.
Die Reichs-Sackstelle ist ermächtigt, die Anmeldung des Bedarfs an Säcken durch
die zuständige Berufsorganisation oder Handelskammer des Bezirks auf ihre Ange-
messenheit nachprüfen zu lassen.
§5 2.
Benutzung der Säcke.
Jür Nahrungsmittel verwendbare Säcke dürfen zu keinem Zwecke benugzt werden,
der sie für den bisherigen Verwendungszweck unbrauchbar macht.
§* 3.
Veräußerung leerer Säcke.
Der Verkauf leerer Säcke durch Sackhändler und an Sackhändler ist durch beson-
dere Verfügung geregelt.