Nr. 120. 1916. 725
rieren, nach ihrer Güte und Verwendbarkeit gewissenheft zu sortieren, ordnungsmäßig
t lagern, gegen Feuer zu versichern, der Reichs-Sackstelle am Schluß der monatlichen
estandsaufnahme zu melden und auf Abruf der Eisenbahnstation oder dem Schiffs-
anlegeplag, zuzuführen und sachgemäß zu verladen.
5. Die Abnehmer haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben
über Art und Beschasfenheit der Säcke.
Nimmt die Reichs-Sackstelle trotz zweimaliger Anzeige die Säcke nicht inner-
halb von 3 Wochen nach der letzten Anzeige für sich in Anspruch, so ist der Abnehmer
ermächtigt, die Säcke zu veräußern.
7. Nimmt die Reichs-Sackstelle die Säcke ganz oder teilweise für sich in Anspruch,
so hat sie die im § 11 der Bundesratsverordnung und der Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers für Säcke gleicher Art und gleicher Größe festgesetzten oder nach diesen Vor-
schriften zu ermittelnden Übernahmepreise dem Abnehmer zu zahlen. Die Zahlung
hat binnen 14 Tagen nach Verladung der Säcke zu erfolgen.
8. Streitigkeiten zwischen den Abnehmern und Vermittlern werden durch ein
Schiedsgericht entschieden. Dasselbe besteht aus je einem von jeder der beiden Parteien
zu ernennenden Schiedsrichter und einem Obmann, der von der Handelskammer des
Empfangsortes der Säcke ernannt wird.'
Berlin, den 27. Juli 1916.
Die Reichs-Sackstelle
Pedell.