Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

762 Nr. 125. 1916. 
J. 
Die Obliegenheiten der gemäß 8 19 der Bundesratsverordnung vom 20. Juli 
1916 über Speisefette für das Großherzogtum einzurichtenden Landesverteilungsstelle 
werden der Landesfettstelle übertragen, soweit es sich um die Verteilung der Eeiser 
fette und die Erfüllung der im § 21 der Bundesratsverordnung gegenüber der Reichs- 
stelle bestehenden Verpflichtungen handelt. 
Ebenso ist die Landesfettstelle Geschäftsstelle der unterzeichneten Landesbehörde 
als Landesverteilungsstelle in dem Verhältnis gegenüber den Kreisbehörden und Fett- 
produzenten, soweit es sich nicht um Erlaß allgemeiner gesetzlich bindender Anord- 
nungen handelt. 
II. 
Die Anordnungen der Landesfettstelle nach 5 17 der Bundesratsverordnung vom 
20. Juli d. Is. gehen den Anordnungen der Kommunalverbände vor. 
Schwerin, den 5. August 1916. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
Kleffel. v. Böhl. Capobus.
	        
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