Nr. 128. 1916. 779
vom 29. Juli 1916 (Rbl. Nr. 118) finden entsprechende Anwendung. Vor-
stand des Kommunalverbandes ist die Kreisbehörde für Volksernährung.
Schwerin, den 15. August 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(3) Bekanntmachung vom 16. Auguft 1916, betreffend die Verarbeitung von
Obst, und Preise für Marmeladen.
Nachstehende in Nr. 191 des Reichsanzeigers veröffentlichte Bekanntmachung
der Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen m. b. H. vom
15. August d. Is. wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 16. August 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
WBekanntmachung.
Nach § 2 der Verordnung vom 5. August 1916, RBl. S. 911, unterliegt der
Absatz von Obstkonserven und Marmeladen (§ 10) unserer Genehmigung.
Den Verkauf von Obstkonserven (Kompottfrüchten, Dunstobst, Obstmus,
Obstmark, Belegfrüchten, kandierten Früchten, Gelees, Fruchtsäften, Fruchtsirupen,
Obstkraut, Dörrobst) im Sinne des §* 10 der Verordnung vom 5. August 1916 mit
Ausnahme von Marmeladen geben wir bis auf weiteres frei.
Den Verkauf von Marmeladen Sorte II, III, IV und V geben wir bis
auf weiteres zu den vom Reichskanzler festgesetzten Höchstpreisen und Bedingungen
– Wntn vom 14. Dezember 1915, Rl. S. l pre se ei. gung
Zur Herstellung von Marmelade Sorte 1 werden wir demnächst eine beschränkte
Menge Zucker den Fabriken zur Verfügung stellen. hf schränkte
übersteddie Preise für 50 kg Marmelade Sorte I dürfen nachstehende Sätze nicht