Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  130  1916.  (89

(4)  Bekanntmachung  vom  17.  August  1916,  betreffend  Anordnungen  der
Landesbehörde  für  Volksernährung.

Nachstehende  Bekanntmachung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  vom
14.  August  1916  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  17.  August  1910.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung.

Unter  entsprechender  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  16.  Juli  1915
—  Rbl.  Nr.  109  S.  631  —  wird  bestimmt,  daß  für  Kur=  und  Badegäste  der  Betrag
von  Feinmehl  1400  gr.  die  Woche  auf  den  Kopf  betragen  darf,  falls  ohne  Beschränkung
der  einheimischen,  insbesondere  der  schwerarbeitenden  Bevölkerung  die  erforderlichen
Mehlzuweisungen  aus  den  Reserven  der  Kommunalverbände  aufgebracht  werden  können.

Schwerin,  den  14.  August  1916.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Kleffel.  v.  Böhl.  Capobus.

 

(5)  Bekanntmachung  vom  17.  August  1916,  betreffend  Abgabe  von  Gemüsekonserven.


Nachstehende  Bekanntmachung  der  Gemüse-Konserven-Kriegsges  ellschaft  m.  b.  H.

Hoerakaumschweig  vom  14.  d.  Mts.  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.

Schwerin,  den  17.  August  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.