Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

790 Nr. 130. 1916. 
Wekanntmachung. 
  
Auf Grund des § 2 der Verordnung vom 5. August 1916 über die Verarbei- 
tung von Gemüse bestimmt die Gemüse-Konserven-Kriegsgesellschaft m. b. H. in 
Braunschweig, daß Gemüsekonserven einschließlich Faßbohnen bis auf weiieres 
ohne Genehmigung der Kriegsgesellschaft im Einzelfalle abgesetzt werden dürfen. 
Die Konservenfabriken dürfen jedoch von nun an nur solche Gemüsekonserven in Dosen 
absetzen, die den Namen der Hersteller tragen. Die Kleinhändler dürfen auf die Klein- 
handelspreise, die auf Grund der Verordnung vom 26. Mai d. Is. auf den Dosen ange- 
bracht werden müssen, die ortsüblichen Verbrauchsabgaben (Oktroi u. dergl.) aufschlagen. 
Braunschweig, den 14. August 1916. 
Gemüse-Konserven-Kriegsgesellschaft m. b. H. Braunschweig. 
Dr. Kanter. 
Mit dieser Nr. 130 wird ausgegeben: Nr. 184 des Reichs-Gesetzblatts von 1916.
	        
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