Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 132. 1916. 801 
III b. Nr. 109 744. Nr. 1983. Altona, den 21. August 1916. 
verordnung. 
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand wird hiermit 
im Interesse der öffentlichen Sicherheit folgendes verordnet: 
* 1. 
Jugendlichen Personen, d. h. solchen Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht 
vollendet haben, ist das ziellose Auf= und Abgehen und der zwecklose Aufenthalt auf 
öffentlichen Straßen und Plätzen verboten. 
Kinder unter 14 Jahren dürfen nach 8 Uhr abends öffentliche Straßen und Plätze 
nur in Begleitung erwachsener Angehöriger betreten. Für die Erfüllung der letzteren 
Vorschrift sind auch die Eltern und sonstige aufsichtspflichtige Personen verantwortlich. 
§ 2. 
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder beim Vor- 
liegen mildernder Umstände mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 
Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehende Verordnung in geeigneter Weise 
zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. 
v. Falk.
	        
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