820 Nr. 134. 1916.
V.
Zu § 9.
Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 4 wird die Landesbehörde für Volksernährung er-
mächtigt, den Verkehr und den Verbrauch von Eiern für das Gebiet des Groß-
herzogtums selbst zu regeln. Der Landesbehörde für Volksernährung werden
auch die Befugnisse aus § 9 Abs. 3 Satz 3 übertragen.
VI.
Zu §§ 10 und 11.
Untere Verwaltungsbehörden und zuständige Behörden im Sinne des § 11
sind die Kreisbehörden für Volksernährung.
Die Versandvorschriften in den §5 10 und 11 sollen der Sicherung der
Verbrauchsregelung und eines beherrschenden Einflusses der Landesverteilungs-
stelle auf den gesamten Eiermarkt (insbesondere auf die Preisgestaltung) durch
Vermittelung der zugelassenen Aufkäufer dienen. Die Kreisbehörden für Volks-
ernährung haben bei der Erteilung der nach den §§ 10 und 11 erforderlichen
Bescheinigungen mit größter Vorsicht zu verfahren, damit Umgehungen der
Versandvorschriften unbedingt verhütet werden.
VII.
Zu § 13.
Zuständige Behörden im Sinne des § 13 sind die Ortsobrigkeiten, in
deren Bezirk sich die Betriebe befinden, im ritterschaftlichen Gebiet die Kom-
missare des ritterschaftlichen Bezirks des Kommunalverbandes (vgl. § 13 Abs. 1
der Verordnung vom 29. Juli 1916, Rbl. Nr. 118). Höhere Verwaltungs-
behörde ist die Landesbehörde für Volksernährung hierselbst.
VIII.
Zu §14 Abs. 2.
Die Befugnisse aus § 14 Abs. 2 werden der Landesbehörde für Volks-
ernährung übertragen.
Schwerin, den 1. September 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.