Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

820 Nr. 134. 1916. 
V. 
Zu § 9. 
Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 4 wird die Landesbehörde für Volksernährung er- 
mächtigt, den Verkehr und den Verbrauch von Eiern für das Gebiet des Groß- 
herzogtums selbst zu regeln. Der Landesbehörde für Volksernährung werden 
auch die Befugnisse aus § 9 Abs. 3 Satz 3 übertragen. 
VI. 
Zu §§ 10 und 11. 
Untere Verwaltungsbehörden und zuständige Behörden im Sinne des § 11 
sind die Kreisbehörden für Volksernährung. 
Die Versandvorschriften in den §5 10 und 11 sollen der Sicherung der 
Verbrauchsregelung und eines beherrschenden Einflusses der Landesverteilungs- 
stelle auf den gesamten Eiermarkt (insbesondere auf die Preisgestaltung) durch 
Vermittelung der zugelassenen Aufkäufer dienen. Die Kreisbehörden für Volks- 
ernährung haben bei der Erteilung der nach den §§ 10 und 11 erforderlichen 
Bescheinigungen mit größter Vorsicht zu verfahren, damit Umgehungen der 
Versandvorschriften unbedingt verhütet werden. 
VII. 
Zu § 13. 
Zuständige Behörden im Sinne des § 13 sind die Ortsobrigkeiten, in 
deren Bezirk sich die Betriebe befinden, im ritterschaftlichen Gebiet die Kom- 
missare des ritterschaftlichen Bezirks des Kommunalverbandes (vgl. § 13 Abs. 1 
der Verordnung vom 29. Juli 1916, Rbl. Nr. 118). Höhere Verwaltungs- 
behörde ist die Landesbehörde für Volksernährung hierselbst. 
VIII. 
Zu §14 Abs. 2. 
Die Befugnisse aus § 14 Abs. 2 werden der Landesbehörde für Volks- 
ernährung übertragen. 
Schwerin, den 1. September 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
 
	        
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