Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

834  Nr-  136.  1916.

führen,  daß  eine  Nachprüfung  darüber  möglich  ist,  ob  er  die  betreffende  Ware  alsbald
nur  unmittelbar  an  die  Verbraucher  zum  Verkauf  gestellt  oder  alsbald  in  seinem  Gewerbebetrieb
  verarbeitet  hat.

Auf  Grund  von  §5  20  Ziffer  1  der  Bundesratsverordnung  vom  10.  Juni  1916
—  unbeschadet  sonstiger  Strafbestimmungen  —  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten
oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  15  000  Mark  bestraft,  wer

1.  dem  Lieferer  eine  falsche  Abschrift  der  Bescheinigung  oder  eine  Abschrift  nach
Widerruf  der  Bescheinigung  erteilt,

2.  der  eidesstattlichen  Versicherung  zuwider  die  Waren  nicht  alsbald  nur  an
die  Verbraucher  zum  Verkauf  stellt  oder  nicht  alsbald  im  eigenen  Gewerbebetrieb
  verarbeitet,

3.  Die  Handlungsbücher  oder  besonderen  Aufzeichnungen  so  führt,  daß  eine
Nachprüfung  der  Einhaltung  dieser  Versicherung  nicht  möglich  ist.

Vordrucke  zu  den  Bescheinigungen  werden  den  amtlichen  Handels=  und  Gewerbevertretungen
  von  der  Reichsbekleidungsstelle  geliefert.

Falls  die  amtliche  Handels=  oder  Gewerbevertretung  die  Bescheinigung  erteilt,  bedarf
  es  keines  Antrages  bei  der  Reichsbekleidungsstelle.

II

§5  7  Absatz  2  der  Verordnung  findet  auf  das  Wirken  und  Stricken  von  Bekleidungsstücken
  keine  Anwendung.
etriebe  der  Wirkerei  und  Strickerei,  die  aus  den  von  ihnen  selbst  gewirkten  oder
estrickten  Stoffen  Bekleidungsstücke  herstellen,  dürfen  im  Laufe  je  eines  Vierteljahres
Gekleidunesstülle.  unter  Verwendung  von  höchstens  25  vom  Hundert  des  Gewichts  der
am  Anfang  jedes  Vierteljahres  in  ihrem  Besitz  befindlichen  beschlagnahmefreien  Garne
ohne  Bestellung  herstellen.  Betriebe,  die  hiervon  Gebrauch  machen  wollen,  haben  der
Reichsbekleidungsstelle  den  Zeitpunkt  des  Beginns  des  ersten  Vierteljahres-Abschnittes
und  am  Beginn  jedes  Vierteljahres-Abschnittes  das  Gewicht  der  in  ihrem  Besitz  befindlichen
  beschlagnahmefreien  Garne  anzuzeigen.  Sie  haben  die  Buchführung  so  einzurichten,
  daß  die  Einhaltung  dieser  Bestimmung  nachgeprüft  werden  kann.

E.  Mitteilungen  der  Reichsbekleidungsstelle.
I..  Vom  8.  September  1916  ab  befindet  sich:
a)  Vorstand  und  Allgemeine  Abteilung  (A)  der  Verwaltungsabteilung  sowie  die
Geschäftsabteilung:  Berlin  W.  8S,  Mauerstraß  863.
Fernsprecher:  Verwaltungsabteilung:  Zentrum  12  336,  12  337,  11  479.
Geschäftsabteilung:  Zentrum  12  937—12  939.
b)  Folgende  Abteilungen  der  Verwaltungsabteilung:
Abteilung  für  Anstaltsversorgung  (8),
Abteilung  für  Uniformstoffe  (C),
Abteilung  für  Auskünfte  zur  Auslegung  der  Bundesratsverordnung  und
Freiliste  (nicht  an  Gewerbetreibende  und  Private)  und  Ausnahme-*-
  von  §  7  der  Bundesratsverordnung  vom  10.  Juni
Staiisiste  Abteilung  (F):
erlin  W.  56,  Markgrafenstraße  42.
Fernsprecher:  Zentrum  10  640,  10  641.